Der Beschwerdeausschuss für den Kauf von Waren und Dienstleistungen hat eine Fluggesellschaft dazu verurteilt, einem Passagier, dessen neuer Koffer während der Reise mit der Fluggesellschaft beschädigt wurde, den vollen Wert des Gepäckstücks zu zahlen.
Erscheint in die Entscheidung des Ausschusses dass der Passagier im Januar mit der Fluggesellschaft von Keflavík in ein namentlich nicht genanntes Land und wieder zurück gereist sei.
Als er ausstieg, stellte sich heraus, dass der Koffer zerkratzt war und ein Flughafenmitarbeiter teilte dem Passagier mit, dass der Koffer aus einem Gepäckwagen gefallen sei. Während des Heimflugs nach Island verbogen sich die Tasche ebenfalls erheblich.
Die Tasche wurde für 163.000 ISK gekauft
Die Tasche wurde im September 2023 in den USA im Wert von 163.300 ISK zuzüglich Mehrwertsteuer gekauft und der Passagier verlangte eine volle Rückerstattung. Er legte eine eidesstattliche Erklärung des Herstellers der Tasche vor, aus der hervorgeht, dass die Tasche nicht repariert werden könne.
Die Fluggesellschaft lehnte die Behauptung des Passagiers mit der Begründung ab, die Tasche sei noch verwendbar und die Fotos zeigten normale Abnutzungserscheinungen am Koffer, für die das Unternehmen nicht verantwortlich sei. Der Passagier entgegnete, es handele sich nicht um normale Abnutzung, da er die Tasche zum ersten Mal auf einer Reise benutzt habe und der Schaden das Aussehen der Tasche erheblich beeinträchtigt habe.
Der Beschwerdeausschuss führt in seiner Schlussfolgerung aus, dass seiner Ansicht nach unter Berücksichtigung der Aktenlage nachgewiesen sei, dass das aufgegebene Gepäck des Passagiers in der Obhut der Fluggesellschaft beschädigt worden sei. Der Beschwerdeausschuss geht außerdem davon aus, dass der Passagier hinreichend dargelegt hat, dass die Tasche nicht repariert werden kann. Das Ergebnis ist, dass die Fluggesellschaft dem Passagier 164.300 ISK zahlen muss. als Entschädigung.