Das Bezirksgericht im Nordwesten Islands hat die Gemeinde Skagafjörður dazu verurteilt, Musiklehrern 2,2 Millionen ISK Überstunden zu zahlen, da er zwischen Musikschulstandorten hin- und herfahren musste.
Der Streit drehte sich in dem Fall um die Frage, ob der Lehrer aufgrund der Zeit, die er am Steuer verbrachte, Anspruch auf ein Gehalt hatte oder ob diese Zeit zu seiner jährlichen Arbeitsverpflichtung zählte.
In dem Urteil des Bezirksgerichts, das am 28. Mai gefällt, aber am 30. August veröffentlicht wurde, heißt es, dass die Lehrerin, eine Frau, Klage gegen die Gemeinde erhoben und von der Gemeinde die Zahlung von 2,4 Millionen ISK verlangt habe, wegen dem Autofahren.
Fuhr zwischen mehreren Betrieben hin und her
In dem Urteil heißt es, dass die Frau jahrelang an der Musikschule von Skagafjörður gearbeitet habe und zwischen den Schulstandorten in Sauðárkrókur, Varmahlíð, Hofsós und Hólar in Hjaltadal hin und her gefahren sei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Frau in allen Einrichtungen außer Varmahlíð unterrichtet hat. Auf ihren Fahrten zwischen den Schuleinrichtungen nutzte sie ein Fahrzeug der Gemeinde.
Die Gemeinde argumentierte vor Gericht, dass es nicht bewiesen sei, dass die Frau tatsächlich Vollzeit gearbeitet habe und dass die Fahrzeit ihre Arbeitspflichten überschritten habe.
Die Frau hingegen machte geltend, sie habe die Arbeitspflicht erfüllt und die Lenkzeit sei über die Arbeitspflicht hinausgegangen.
Die Lenkzeit ist eine volle Zuzahlung zur vollen Arbeitspflicht
„Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Klägerin ausreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass sie die von ihm jedes Jahr geforderten Arbeitsstunden geleistet hat, das Fahren zwischen Betrieben jedoch nicht einbezogen war.“ Daran ändern auch die Weisungen der Mitarbeiter der Beklagten an den Schulleiter nichts, der Schulleiter solle die Arbeit der Schule so gestalten, dass das Fahren im Rahmen der jährlichen Arbeitspflicht berücksichtigt werden könne. Wenn der Schulleiter den Weisungen seiner Vorgesetzten nicht Folge geleistet hat und diese im Rahmen der tarifvertraglichen Regelungen überhaupt durchführbar waren, liegt es nicht in der Verantwortung des Klägers, sich insoweit zu beschuldigen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Schulleiter davon ausging, dass es nicht möglich sei, die Fahrzeit innerhalb der 1.800 Arbeitsstunden zu ersetzen, ohne stattdessen eine andere herauszunehmen oder die Unterrichtspflicht zu reduzieren, und dass die Fahrzeit daher eine Hinzurechnung zu der des Klägers darstellte Voller Arbeitseinsatz“, heißt es in der Entscheidung des Amtsgerichts.
Darin heißt es auch, dass die Frau behauptet habe, sie habe die Fahrt pflichtgemäß in einem Fahrbuch eingetragen, das sich im Besitz der Gemeinde befunden habe. Die Registrierung hätte auf den Schulkalendern jedes Jahres basieren müssen. Das Bezirksgericht war der Ansicht, dass sie einen ausreichenden Nachweis über die Fahrtzeit zwischen Betriebsstätten erbracht hatte.
Der Fall hat eine lange Vorgeschichte
In dem Urteil heißt es außerdem, dass es unbestreitbar sei, dass sich die Kollegin der Frau seit Jahren gegenüber der Gemeinde und ihrem Vorgänger zu einem ähnlichen Anspruch geäußert habe. Spätestens im Jahr 2018 wandte er sich diesbezüglich an seine Gewerkschaft. Anschließend wurde der Streit in den Sitzungen des Beratungsausschusses immer wieder diskutiert, ohne dass es in dem von den Parteien vereinbarten Fall zu einem Ergebnis kam.
„Die Klägerin reichte hier am 30. Mai 2020 eine Klage ein, die vom Gericht abgewiesen wurde, und reichte anschließend diese Klage ein. Tatsächlich war es der Co-Lehrer des Klägers, der im Streit um die Vergütung für das Fahren die Führung übernahm, doch der Kläger und ein weiterer Co-Lehrer folgten ihm, ohne dass ihre Probleme in Beratungsgesprächen gesondert besprochen wurden, aber der Kläger befindet sich in einer ähnlichen Situation diesbezüglich an den Co-Lehrer. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Beklagte nicht wissen konnte, dass dies der Fall war. Es kann auch gefolgert werden, dass der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt versucht hat, den Anforderungen der Lehrer an der Schule gerecht zu werden, indem er deren Beschäftigungsquote reduzierte. Die Beklagte bezahlte zeitweise auch Lehrern aus einem sogenannten Gehaltspool, um die Zeit, die sie mit dem Fahren verbrachten, zu kompensieren, diese Vereinbarung wurde jedoch nach Angaben des Schulleiters aufgrund des Widerspruchs der Beklagten aufgehoben.
Der Kläger hat daher lange versucht, die Anerkennung seines Anspruchs durch den Beklagten zu erreichen, jedoch ohne Erfolg, und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht worden, dass der Beklagte hätte glauben können, dass der Kläger den Standpunkt des Beklagten zu dem Anspruch akzeptiert hatte.
Nach dem Urteil des Gerichts hat die Klägerin keine solche Fahrlässigkeit dargelegt, dass ihr Anspruch daher ungültig ist. Es bleibt nichts anderes übrig, als mit der Klägerin zu vereinbaren, dass die Beklagte sie entsprechend dem Überstundensatz bezahlen soll, da die gesamte Fahrzeit über die Arbeitspflicht hinausging“, heißt es in der Entscheidung des Gerichts.