Der Parlamentarische Ombudsmann hat den Bezirksstaatsanwalt gerügt, weil er dem Anwalt einer Person, die weder Angeklagter noch Opfer eines Strafverfahrens war, Zugang zu den Dokumenten des Strafverfahrens gewährt hat.
In Meinung Aus der Ombudsstelle geht hervor, dass beim Ombudsmann im Jahr 2022 eine Beschwerde wegen der Entscheidung des Bezirksstaatsanwalts eingegangen sei, dem Anwalt Zugriff auf die betreffenden Daten zu gewähren. Nach der Prüfung durch den Ombudsmann wird der Staatsanwaltschaft empfohlen, solche Anfragen so umzusetzen, dass das Risiko einer Weitergabe von Strafverfahrensdaten an Unbefugte verringert wird.
Die Datenbereitstellung kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen
In der Stellungnahme heißt es, dass die Weisungen der Staatsanwaltschaft unter anderem vorsehen, dass dem Angeklagten und dem Opfer unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die Ermittlungsdaten eines abgeschlossenen Strafverfahrens gewährt werden kann. Gleiches gilt für jeden, der nachweisen kann, dass er berechtigte Interessen zu schützen hat.
Der Ombudsmann kommt zu dem Schluss, dass nach dem Verwaltungsrecht niemand außer dem Angeklagten und dem Opfer bzw. deren Beauftragten das Recht auf Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens hat, auch wenn aus den erläuternden Unterlagen nichts anderes hervorgeht. Die Staatsanwaltschaft wird daher gebeten, die Darstellung der Bestimmung diesbezüglich zu überprüfen.
Jeder Fall sollte sorgfältig geprüft werden
Es wurde jedoch festgestellt, dass die Anweisungen des Staatsanwalts auf dem Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken basieren. Dieses Gesetz gehe hingegen davon aus, dass Daten nicht weitergegeben werden, es sei denn, dies sei für den Empfänger notwendig, und dass Vertraulichkeitsregeln zu berücksichtigen seien, heißt es in der Stellungnahme.
Der Ombudsmann wies darauf hin, dass das Gebot des Rechtsschutzes je nach Rechtsgebiet unterschiedlich umgesetzt werden könne. Die Umsetzung muss auf der Grundlage der Anweisungen erfolgen, sodass jeder Fall sorgfältig beurteilt werden muss. Dadurch verringert sich das Risiko, dass abgeschlossene Strafregister rechtswidrig an Außenstehende weitergegeben werden
