Der Anwalt des stellvertretenden Staatsanwalts Helgi Magnúsar Gunnarsson sagt, dass der Staatsanwalt nicht das Recht habe, Helgi am Arbeitsplatz zu verwarnen oder ihn vorübergehend von seinen Pflichten zu entbinden. Er weist darauf hin, dass selbst wenn dies der Fall wäre, von der ersten Warnung bis zu der nun diskutierten Warnung eine angemessene Zeitspanne vergangen sei. Auch Helgas Äußerungen fallen unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Es wird gefordert, dass der Justizminister den Auftrag der Staatsanwaltschaft ablehnt.
Dies geht aus einem Brief von Almari Þ an Guðrún Hafsteinsdóttir, den Justizminister, hervor. Möller Helgas Anwalt, der von mbl.is betreut wird.
Er bestreitet, dass davon ausgegangen werden könne, dass Helgi die betreffenden Äußerungen als stellvertretender Staatsanwalt getätigt habe.
„[…] Die Kommentare wurden abgegeben, als mein Mandant als Opfer über die Verfolgung sprach, der er und seine Familie seit drei Jahren ausgesetzt sind, einschließlich der Morddrohungen eines Mannes, der am 15. Juli letzten Jahres vom Bezirksgericht Reykjaness zu einer schweren Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Daher genießt mein Mandant insbesondere die Meinungsfreiheit, und es spielt keine Rolle, welche Position er innerhalb des Regierungssystems innehat.“
Der Minister hat die Befugnis zur Erinnerung
In dem Schreiben wird auch auf die Mahnbefugnis des Staatsanwalts eingegangen und es wird ausgeführt, dass niemand außer dem Minister die Mahnbefugnis im Fall Helga habe. Daher ist die Staatsanwaltschaft nicht befugt, Helga vorübergehend zu suspendieren.
„Dem Vorstehenden zufolge liegt die Befugnis, Beamte zu rügen, in den Händen des Ministers, der sie in das Amt ernennt. Diese Regelung gilt, es sei denn, die Erinnerungsbefugnis wurde gesetzlich einer anderen Person übertragen. Es besteht in dieser Angelegenheit keine entsprechende gesetzliche Befugnis zur Verbreitung. In diesem Fall hat der Minister meinen Mandanten nicht gerügt, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Freilassung des stellvertretenden Staatsanwalts nicht gegeben sind.
Die „Erinnerung“, die der Staatsanwalt am 25. August 2022 an meinen Mandanten gerichtet hat, hat keine rechtliche Wirkung bei der Beurteilung, ob der Minister befugt ist, im Sinne des Antrags des Staatsanwalts einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Die Befugnis zum Verweis liegt nicht beim Staatsanwalt, und es ist traurig, dass die Person, die eine so wichtige Position innehat, sich in dieser grundlegenden Frage irrt.
Der gewünschte Zeitrahmen ist abgelaufen
Anschließend wird der gewünschte Zeitraum zwischen einer Abmahnung und der Entlassung des Beamten festgelegt. Es wird angegeben, dass es in der Regel 12 bis 24 Monate sind, aber seit der Abmahnung von Helgi sind fast zwei Jahre vergangen. Dies variiert jedoch je nach Verhalten.
Auch Helgas Recht auf freie Meinungsäußerung wird thematisiert und darauf hingewiesen, dass ihm trotz seiner Position als stellvertretender Staatsanwalt Grundrechte in dieser Hinsicht garantiert seien. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Kommentare auf die Tätigkeit eines Beamten beziehen oder dieser beispielsweise im Auftrag der Regierung handelt. Es gibt kaum Einschränkungen hinsichtlich der persönlichen Meinung von Beamten. Es wird auch darauf hingewiesen, dass es eine abschreckende Wirkung auf die Diskussion von Beamten haben kann, dass ihre Meinungsfreiheit eingeschränkt ist.
„Mein Mandant stützt sich darauf, dass seine Äußerungen und Meinungen durch die Meinungsfreiheit gemäß der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt sind. Bei der Beurteilung, ob eine Äußerung zulässig ist, muss auch beurteilt werden, ob ihr Inhalt als „Teil der öffentlichen Debatte“ betrachtet wurde und eine „Botschaft an die Öffentlichkeit“ hat, vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs im Fall Nr. 103/2014. In solchen Fällen ist die Meinungsfreiheit besonders wichtig.“
Ausreichende Meinungsfreiheit als Opfer
Auch Helgi hat als Opfer einer Straftat viel Meinungsfreiheit, allerdings gab er in den Medien an, dass er und seine Familie durch vielfach diskutierte Drohungen bedroht worden seien Kourani der zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde.
„Mit den fraglichen Kommentaren brachte mein Mandant seine persönliche Meinung zum Ausdruck. In der Stellenbeschreibung meines Klienten steht nichts davon, dass er das aushalten muss Morddrohungen und darf diese weder im engen noch im weiteren Kontext kommentieren.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass man zu dem Schluss kommt, dass die Äußerungen im Rahmen der Tätigkeit meines Mandanten als stellvertretender Staatsanwalt gemacht wurden, beruht dies auf der Tatsache, dass die Äußerungen dennoch durch die Meinungsfreiheit geschützt sind. Zur Begründung wird noch einmal auf die Ausführungen zum Gesetzentwurf verwiesen, der später zum Gesetz Nr. 71/2019:
Aus den oben dargelegten Ausführungen geht klar hervor, dass es Regierungsmitarbeitern bis zu einem gewissen Grad gestattet ist, Themen innerhalb ihres Arbeitsbereichs zu kritisieren, ohne dabei die Grenzen ihrer Meinungsfreiheit zu überschreiten, die durch die Vertraulichkeits- und Loyalitätsverpflichtungen des Gesetzes Nr. 70/1996. Aus den oben genannten Regelungen ergibt sich auch, dass es den Leitern von Organisationen unter dem Deckmantel ihrer Führungskompetenz nicht gestattet ist, die Meinungsfreiheit der Arbeitnehmer stärker einzuschränken, als sie sich aus diesen Regelungen ergeben.“
Am Ende des Schreibens wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Widerspruchsschreiben handelt, da Helga kein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde. Wird sein ihn Angesichts dessen sind ausführlichere Kommentare zu erwarten.