Es liegt in der Verantwortung der Betreiber selbst, die Stadt Reykjavík zu informieren, wenn Beherbergungsaktivitäten in Wohngebäuden durchgeführt werden, und beim Kreisbeauftragten eine entsprechende Genehmigung zu beantragen. Es erfolgt keine automatische Registrierung oder Änderung der Steuerklassifizierung der Grundsteuer zwischen dem Kommissar und den Gemeinden.
Dies geht aus der schriftlichen Antwort der Stadt Reykjavík auf die Frage von Morgunblaðinn hervor, wie die Grundsteuern für Wohnimmobilien klassifiziert werden, wenn dort Beherbergungstätigkeiten durchgeführt werden, und die Räumlichkeiten sollten daher in die Kategorie C der Grundsteuern fallen, die etwa drei beträgt um ein Vielfaches höher als bei Wohngebäuden. Eine Rede, die normalerweise in die Kategorie A fällt.
Der Grund für die Untersuchung ist, dass Wohnungen in Bríetartún 9 und 11, die an Touristen vermietet werden, in die Grundsteuerkategorie A und nicht in C eingestuft sind.
In der Antwort heißt es, dass die Stadt Reykjavík über die oben genannten Informationen nicht verfügt, bis der Betreiber sie separat mit den relevanten Daten benachrichtigt hat.
„Deshalb können die steuerlichen Kategorien von Immobilien nur geändert werden, wenn eine entsprechende Mitteilung des Betreibers vorliegt“, heißt es.
In der Antwort der Stadt heißt es außerdem, dass die Bemessung der Grundsteuern gem Informationen aus dem Bewertungssystem der Wohnungsbau- und Infrastrukturbehörde, während die Finanz- und Risikomanagementabteilung der Stadt Reykjavík gemäß den aus dem Bewertungssystem erhaltenen Informationen verhängt.
Kommt es zu einer Änderung der Nutzung einer Immobilie ab der Erstregistrierung, ist es einerseits Sache des Eigentümers der Immobilie, beim Sheriff eine Genehmigung für die Tätigkeit zu beantragen, die zur Änderung der Nutzung führt, und andererseits Andererseits ist es erforderlich, anhand der ausgestellten Gewerbeerlaubnis die richtige Steuerkategorie eintragen zu lassen.
