Alle Wohnungen in den Gebäuden Bríetartún 9 und 11 fallen unter Berücksichtigung der Gewerbebesichtigung im Erdgeschoss in Bríetartún 11, das in die Steuerklasse C fällt, in die Grundsteuerklasse A Die Antwort der Wohnungs- und Infrastrukturbehörde auf die Anfrage von Morgunblaðin.
Der Grund für die Untersuchung ist, dass die beiden Gebäude offenbar von SIF Apartments et al. betrieben werden. Parteien. Das oben genannte Unternehmen verfügt über dreizehn registrierte Betriebsgenehmigungen für Wohnungen in beiden Gebäuden, während für weitere Wohnungen in den Gebäuden, die sich im Eigentum mehrerer Parteien befinden, sieben Genehmigungen erteilt wurden.
Auch wenn das der Fall ist, zeigt ein Bild, das letzte Woche im Morgunblaðin erschien Montag, dass es in beiden Gebäuden 29 Wohnungen gibt, die von der Firma SIF Apartments gekennzeichnet sind, es aber etwa halb so viele Betriebsgenehmigungen gibt.
Der Unterschied zwischen den Immobiliensteuern der Klassen A und C besteht darin, dass Klasse A Wohnimmobilien umfasst und der Steuersatz zwischen 0,5 % und 0,625 % des Immobilienwerts liegen kann. Kategorie C umfasst gewerbliche Gebäude, jedoch keine öffentlichen Gebäude, und der Steuersatz in dieser Kategorie kann zwischen 1,32 % und 1,65 % des Immobilienwerts liegen. Entsprechend Wie oben erwähnt, können die Grundsteuern auf Gewerbeimmobilien daher mehr als dreimal höher sein als auf Wohneigentum.
In der Antwort der Stadt Reykjavík auf die Anfrage von Morgunblaðinn heißt es, dass zwischen Gastfamilien und der gewerblichen Vermietung von Wohnungen, für die eine Betriebsgenehmigung erforderlich ist, unterschieden wird. Nach dem Gesetz ist eine Gastfamilie eine entgeltliche Unterbringung am rechtmäßigen Wohnsitz einer Person oder in einer anderen Immobilie, die sie für den persönlichen Gebrauch nutzt und die ihr gehört. Unterbringungsplätze hingegen sind Orte, an denen gegen Entgelt eine Unterkunft für maximal 30 aufeinanderfolgende Tage am Stück angeboten wird.
Was die befragten SIF-Apartments betrifft, so handelt es sich ihrer Natur nach nicht um Gastfamilien, ihnen wurde jedoch eine Betriebsgenehmigung der Kategorie II, Beherbergung ohne Verpflegung, erteilt. Räumlichkeiten, in denen gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, für die eine Betriebserlaubnis erforderlich ist, werden als Gewerbeflächen eingestuft und bei der Veranlagung der Grundsteuer berücksichtigt.
