Das Bezirksgericht der Westfjorde hat am 10. April 2026 im langjährigen Streit um das Gebiet Hornbjarg eine klare Entscheidung getroffen. Es bestätigte, dass es sich bei Hornbjarg nicht um Privatland handelt, sondern um Staatsland.
Geklagt hatten zahlreiche Eigentümer der ehemaligen Farm Horn. Sie wollten erreichen, dass ein früherer Entscheid der Wildnis-Kommission aus dem Jahr 2023 teilweise aufgehoben wird. Diese hatte Hornbjarg bereits als sogenanntes „þjóðlenda“, also staatliches Land ohne privaten Eigentümer, eingestuft.
Historische Nutzung und Grenzfrage
Das Gericht folgte dieser Einschätzung im Wesentlichen. Entscheidend war vor allem die Auswertung historischer Quellen. Diese zeigen, dass das Gebiet zwar genutzt wurde, jedoch nicht eindeutig als Privateigentum belegt ist. Insbesondere wurde Hornbjarg über Jahrhunderte hinweg häufig als „Allmende“ beschrieben – ein Gebiet, das von mehreren genutzt werden konnte, ohne klar einem Eigentümer zu gehören.
Auch die Grenzbeschreibung der Farm Horn aus dem Jahr 1886 spielte eine wichtige Rolle. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sich die Eigentumsgrenzen bis zur Klippenkante erstrecken, nicht jedoch die steilen Vogelfelsen selbst umfassen.
Landnahme als Argument reicht nicht aus
Ein zusätzlicher Streitpunkt war die Frage, ob sich bereits aus der Landnahmezeit ein Eigentumsrecht ableiten lässt. Die Kläger verwiesen dabei auf die Besiedlung durch Geirmundur Heljarskinn und argumentierten, das Gebiet sei seit Beginn privat genutzt worden.
Das Gericht stellte dazu fest, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Küstengebiete in Island früh besiedelt wurden. Gleichzeitig gebe es jedoch keine ausreichenden Belege dafür, dass gerade Hornbjarg damals eindeutig als eigenständiges Privatland abgegrenzt oder dauerhaft als solches behandelt wurde.
Damit reicht die Berufung auf die Landnahme allein nicht aus, um heutige Eigentumsrechte zu begründen.
Ein weiterer zentraler Punkt: Die Nutzung des Gebiets – vor allem zur Eier- und Vogeljagd – wurde zwar teilweise von den lokalen Bauern kontrolliert, war aber nie exklusiv genug, um daraus Eigentum abzuleiten.
Damit scheiterte auch die Argumentation der Kläger, wonach sich aus historischer Nutzung, Tradition oder sogenannten „berechtigten Erwartungen“ ein Eigentumsrecht ableiten lasse.
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Beweislast bei den Klägern liegt. Diese konnten nicht ausreichend nachweisen, dass Hornbjarg jemals eindeutig in ihrem Besitz war.
Das Urteil ist ein weiterer wichtiger Baustein in der juristischen Aufarbeitung von Landrechten in Island. Seit Jahren werden immer wieder Fälle verhandelt, in denen es um die Abgrenzung zwischen Privatland und Staatsland geht.
Für Reisende ändert sich durch das Urteil nichts unmittelbar – Hornbjarg bleibt weiterhin Teil der abgelegenen Natur der Hornstrandir-Region und ist nur schwer zugänglich.
Titelbild: Jewgeni Metjolkin / Wikipedia
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