Das Human Names Committee hat mehrere neue Namen genehmigt, die dem Human Names Register hinzugefügt wurden.
Die weiblichen Vornamen sind Pálma, Octavia, Værd, Þyra, Olivía, Íviðja, Gjöll und Strympa.
Anschließend erteilte das Komitee seinen Segen für die männlichen Vornamen Armand, Óri und den bekannten Spitznamen Doddi.
Außerdem ist es nun erlaubt, den geschlechtslosen Vornamen Apel zu führen.
Das Komitee hingegen lehnte die weiblichen Vornamen Leah und Talia ab, die weder als nach den allgemeinen Schreibregeln der isländischen Sprache geschrieben gelten noch als traditionell im Sinne von Artikel 1 gelten. der Regeln.
Eine entfernte oder ungewisse Möglichkeit reicht nicht aus
In seiner Diskussion über den weiblichen Vornamen Strympa sagte das Komitee, dass es möglich sei, die Bestimmungen des Personennamengesetzes zu testen, wonach ein Vorname nicht so sein dürfe, dass er dem Namensträger Kummer bereiten könne.
Der Ausschuss verwies auf zwei Urteile des Bezirksgerichts Reykjavík, eines vom 19. Dezember 2013 in der Rechtssache Nr. E–1917/2013 (Reykdal) und andererseits vom 24. April 2015 im Fall Nr. E-3607/2014 (Gäste)
„Es muss berücksichtigt werden, dass in beiden Urteilen eine ausführliche Erläuterung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 45/1996 über Personennamen. Diese Erklärungsoption wird in diesen beiden Urteilen unter anderem unter Berücksichtigung der Grundprinzipien des isländischen Datenschutzrechts gewählt, vgl. Artikel 71 der isländischen Verfassung Nr. 33/1944, vgl. Artikel 9 Verfassungsgesetz Nr. 97/1995 und Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention, vgl. Gesetz Nr. 62/1994.
Bei der Erläuterung von Absatz 4. Artikel 5 des Gesetzes müssen die oben genannten Grundprinzipien der Privatsphäre berücksichtigen, vgl. und die oben genannten Urteile des Bezirksgerichts Reykjavík. Eine entfernte oder ungewisse Möglichkeit, dass ein Name für den Träger lästig sein könnte, reicht nicht aus, um ihn abzulehnen. Der Eigenname Strympa wird daher im Zweifelsfall vergeben.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Human Names Committee es nicht als Hindernis für die Eintragung eines Namens in das Register menschlicher Namen angesehen hat, selbst wenn er auf Märchenfiguren zurückgeht, siehe beispielsweise die Entscheidung des Komitees vom 5. Juli 2013 in Fall Nr. 38/2013 (Dornröschen).
Bedingungen von Artikel 5 Gesetz Nr. 45/1996 stehen der Eintragung des Vornamens Strympa (kvk.) in das Personennamenregister daher nicht entgegen“, heißt es im Urteil.
