Der Oberste Gerichtshof hat zugestimmt, den Fall der Stadt Reykjavík und der isländischen Regierung bezüglich der Verteilung der Beiträge aus dem kommunalen Ausgleichsfonds anzuhören.
Das Bezirksgericht hatte den isländischen Staat zuvor dazu verurteilt, der Stadt Reykjavík 3,3 Milliarden ISK zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen zu zahlen.
Die Stadt Reykjavík darf nicht ausgeschlossen werden
Der Oberste Gerichtshof stimmte zu, beim Bezirksgericht direkt Berufung beim Obersten Gerichtshof einzulegen, ohne beim Nationalgericht einzugreifen.
Der Streit zwischen den Parteien betrifft die Frage, ob es zulässig war, die Stadt Reykjavík von der Zuweisung allgemeiner Beiträge aus dem kommunalen Ausgleichsfonds auszuschließen. Einerseits durch den Betrieb von Grundschulen und Spenden für die Nachwuchsbildung.
Diese Schlussfolgerung beruhte auf der Tatsache, dass der Minister gesetzlich nicht befugt war, Spenden an die Stadt Reykjavík per Verordnung zu stornieren. Aus diesem Grund wurden die Bestimmungen der Verordnung, die Spenden an die Stadt Reykjavík ausschlossen, als rechtswidrig und als Verstoß gegen die Vorbehaltsregel der Verfassung angesehen.
Nach dem Urteil anstehende Gesetzesänderungen
Die Stadt Reykjavík betrachtete den Fall als relevant für die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und berücksichtigte dabei die Bestimmungen der Verfassung über die Einnahmenbasis der Gemeinden. Es gibt auch Änderungsvorschläge für die Gesetze und Verordnungen zum Kommunalen Ausgleichsfonds, diese Arbeiten liegen jedoch nach dem Urteil des Bezirksgerichts auf Eis.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs hat der Fall Präzedenzwert, allgemeine Bedeutung für die Anwendung gesetzlicher Vorschriften und auch in anderer Hinsicht erhebliche gesellschaftliche Bedeutung. Daher stimmte das Gericht zu, den Fall zu prüfen.
Der Fall wird nicht vom Nationalgericht bearbeitet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine direkte Berufung beim Obersten Gerichtshof erfüllt sind. Voraussetzung ist insbesondere, dass weder ein Streit über die Beweiskraft einer mündlichen Äußerung noch umstrittene Tatsachen bestehen, deren Beurteilung Sachverständigenwissen erfordert.
