Dies ist eine Schlussfolgerung Entscheidungen des Equality Appeals Committee der Anfang des Monats fiel.
Es wird angegeben, dass die Frau vielfältige tägliche Hilfeleistungen erhält, die darauf abzielen, ihr ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Sie hat Schwierigkeiten beim Tippen am Telefon, kann aber kommunizieren. Als sie in der Arion-Bankfiliale in Egilsstaður beantragte, einen elektronischen Personalausweis auf ihrem Telefon aktivieren zu lassen, wurde ihr mitgeteilt, dass nur Personen, die allein und ohne Unterstützung eine vierstellige PIN-Nummer auf ihrem Telefon eingeben könnten, diese erhalten würden. Daher wurde ihr die Aktivierung und entsprechende Anpassung verweigert.
Sie glaubte, dadurch diskriminiert worden zu sein, insbesondere durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund einer Behinderung, und wandte sich an die Beschwerdekommission. Sie verwies auf verschiedene Bestimmungen des Gesetzes über unfaire Behandlung außerhalb des Arbeitsmarktes sowie auf das Menschenrechtskapitel der Verfassung und auf die Pflicht der Unternehmen, für deren Anpassung zu sorgen.
Darüber hinaus geht es um den Zugang zur elektronischen öffentlichen Verwaltung sowie zu verschiedenen allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen. Es ist völlig ungetestet, ob sie ohne oder mit Unterstützung die einzige hierzulande entwickelte Version einer elektronischen Signatur verwenden kann.
Die Unternehmen argumentierten, dass die Frau die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines gültigen elektronischen Personalausweises nicht erfüllt habe, da sie einen gültigen elektronischen Personalausweis nicht allein und ohne Unterstützung nutzen könne.
Der Beschwerdeausschuss war der Ansicht, dass die Frau die Unterschiede dargelegt habe und dass es an den Unternehmen liege, nachzuweisen, dass ihrer Entscheidung andere Gründe als die Behinderung zugrunde lagen. Die Unternehmen untersuchten nicht, ob der Antragsteller auf andere Weise eine PIN-Nummer am Telefon eingeben oder sich überhaupt auf eine andere Weise identifizieren könnte, mit der die gleichen Ziele erreicht würden. Sie sind ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, die notwendigen und angemessenen Änderungen und Korrekturen vorzunehmen, damit behinderte Menschen den Dienst gleichberechtigt mit anderen nutzen können.
In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass die Frau mit der Entscheidung, ihr die Ausstellung eines elektronischen Personalausweises zu verweigern, aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert worden sei.
