Das Bezirksgericht Reykjavík hat die Haftung der isländischen Regierung für Schäden anerkannt, die einem Patienten aufgrund eines Fehlers bei der medizinischen Behandlung im Landspítala im August 2013 entstanden sind.
In das Urteil gibt an, dass der Patient zwischen 1982 und 1983 an einer persistierenden Kolitis gelitten habe. Aufgrund der Behandlung im Krankenhaus sei ihm 1995 ein externes Stoma angelegt worden, das ein Jahr später in Form eines sogenannten J-Pouch verschlossen worden sei.
Im Jahr 2008 funktionierte der Beutel nicht mehr richtig und am 27. August 2013 wurde im Landspítalan ein chirurgischer Eingriff durchgeführt, bei dem der Beutel entfernt und durch ein externes Stoma ersetzt wurde.
Die medizinische Behandlung des Krankenhauses ist nicht vertretbar
Der Patient gibt an, dass die medizinische Behandlung, die er im Krankenhaus erhielt, nicht vertretbar war. Weder bei der Operation am 27. August noch bei der erneuten Operation des Patienten zwei Tage später.
Bei der erneuten Operation wurde festgestellt, dass der Dünndarm bei der vorherigen Operation etwa 30 bis 40 cm vom Stoma entfernt beschädigt worden war. Es gab einen Bruch und es befand sich viel Stuhl im Bauchraum.
Der Patient verlangte aus diesem Grund die Anerkennung der Schadensersatzpflicht, doch das Gericht sprach Landspítalan von diesem Anspruch frei.
Anhaltende Infektionen seit vier Jahren
Die Folgen dieser Operationen waren, dass der Patient in den nächsten Jahren mit anhaltenden Infektionen zu kämpfen hatte und sich weiteren Operationen unterziehen musste. Im Juni 2016 wurde beispielsweise bestätigt, dass der Patient eine Fistel vom Dünndarm bis zur Bauchdecke hatte, die operativ entfernt werden musste.
Im November 2017 wurde erneut das Vorliegen einer Fistel festgestellt und Anfang Dezember desselben Jahres operativ entfernt. Bei der Operation stellte sich heraus, dass die Fistel aus einer Klammernaht stammte, an der zuvor der Dünndarm entfernt worden war.
Daher mussten vom Stoma aus 60 Zentimeter Dünndarm bis auf gesundes Gewebe entfernt werden. Bei der gleichen Operation wurde ein neues Stoma auf der linken Seite der Bauchdecke angelegt und nach der Operation war das Problem verschwunden.
„Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Kläger während der Operation am 27. August 2013 und im Nachgang Komplikationen erlitten hat
es kam immer wieder zu Infektionen und Operationen, verbunden mit Arbeitsunfähigkeit und verminderter Lebensqualität
in den nächsten vier Jahren“, heißt es im Urteil.
Eine erhebliche Chance, dass der Schaden geringer gewesen wäre
Bevor der Patient eine Klage einreichte, holte er ein Gutachten von zwei gerichtlich bestellten Personen ein. Im Urteil wird auf die Schlussfolgerung des Gutachtergesprächs Bezug genommen, dass die Nachoperation am 29.08.2013 auf eine andere Art und Weise hätte durchgeführt werden müssen, als sie durchgeführt wurde. Darüber hinaus hätte der Darm vom Stoma bis zum Stoma entfernt werden müssen und somit ein neues Stoma geschaffen werden müssen, anstatt den Dünndarm wieder anzuschließen.
In dem Gutachten heißt es außerdem, dass bei einer erneuten Operation ohne Darmanschluss die Wahrscheinlichkeit erheblich gewesen wäre, dass der Schaden des Patienten geringer und der Genesungsprozess deutlich kürzer ausgefallen wäre.
„Höchstwahrscheinlich etwa acht bis zwölf Wochen statt vier Jahre.“
Hohe Anforderungen an Experten
Das Urteil des Gerichts basierte auf dem vorgelegten Gutachten und sah es als ausreichenden Beweis dafür an, dass die medizinische Behandlung des Patienten während der Reoperation nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
„Hier ist es besonders bedeutsam, dass hohe Anforderungen an die Mitarbeiter des Landspítali gestellt werden könnten,
da sie Experten sind“, heißt es im Urteil und betont, dass Landspítalinn als Arbeitgeber für dieses Verhalten verantwortlich sei.
Die Schadensersatzpflicht von Landspítali richtete sich somit nach dem Schaden, den der Patient bei der erneuten Operation erlitten hatte. Andernfalls wurde das Landspítali vom Anerkennungsanspruch des Patienten freigesprochen.
Die Klagekosten des Beklagten werden aus der Staatskasse bezahlt, einschließlich seines Anwaltshonorars, das auf 1.850.000 ISK festgesetzt wurde.
