Das Bezirksgericht Reykjavík hat die Haftung der Stadt Reykjavík für Schäden aufgrund eines Unfalls bestätigt, den eine Frau hatte, als sie Gast im Árbæjarlaug war und am Rand des Beckens stürzte und sich dabei das Bein verletzte.
Der Fall geht auf den Besuch der Frau und ihres Mannes in Árbæjarlaug am 2. Januar 2022 zurück. Das Paar blieb in einem Planschbecken und hatte die Absicht, einen Whirlpool an anderer Stelle im Beckenbereich aufzusuchen. Die Frau ging vor ihrem Mann weg und ging am Rand des Beckens entlang.
Am Beckenrand war Eis
Als sie etwa auf halbem Weg zum Whirlpool war, rutschte sie auf dem Eis am Beckenrand aus, stürzte und verletzte sich am Bein.
Anschließend begab sich das Paar in die Notaufnahme des Universitätskrankenhauses Landspítala. Es stellte sich dann heraus, dass die Frau Verletzungen an Schienbeinen und Bändern erlitten hatte, die eine Operation durch einen Orthopäden erforderlich machten. Sie unterzog sich der Operation am 14. Januar 2022.
Im November letzten Jahres unterzog sie sich erneut einer Operation, bei der eine Platte und vier der sechs Schrauben, die während der Operation eingesetzt worden waren, entfernt wurden.
mbl.is/Eggert Jóhannesson
Es gilt als eine reiche Pflicht, sich auf Árbæjarlaug auszuruhen
Die Frau berief sich darauf, dass die Stadt Reykjavík für den Schaden, den die Frau erlitten habe, schadensersatzpflichtig sei. Der Unfall könnte auf ein schuldhaftes Versagen der Schwimmbadtechnik zurückzuführen sein. Sie sagte, dass Grundstückseigentümer eine große Verantwortung dafür hätten, das Risiko von Unfällen an öffentlich zugänglichen Orten zu begrenzen.
Dabei wurde auch darauf gestützt, dass ein Warnschild wegen Eis am Unfallort nicht sichtbar sei, es aber so angebracht werden müsse, dass Badebesucher nicht umhin könnten, es zu sehen. Nach dem Unfall nahm der Bademitarbeiter Verbesserungen daran vor und räumte damit ein, dass die bisherige Ausstattung nicht ausreichte.
Die Frau berief sich zudem auf die fehlende Aufsicht der Badegäste. Nach Angaben des Direktors von Árbæjarlaugar war kein Mitarbeiter Zeuge des Unfalls und keiner von ihnen bot ihr an, ihr bei der medizinischen Versorgung zu helfen.
Die Schadensersatzpflicht der Stadt Reykjavík wurde durch das Urteil des Héraðsdóm anerkannt.
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Es gelang, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Verlust abzuleiten
Die Stadt Reykjavík forderte Freispruch in dem Fall und vertrat die Auffassung, dass der Unfall nicht auf Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sei, für die der Versicherungsnehmer rechtlich haftbar sei. Darüber hinaus gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mitarbeiter des Pools schuldhaft verhalten hätten.
Das Bezirksgericht erklärte, dass die Stadt Reykjavík die Beweislast dafür trage, dass aufgrund der Umstände an diesem Tag angemessene Maßnahmen ergriffen wurden. Da das Schwimmbad die Beweislast nicht trage, wäre es nicht möglich, der Stadt Reykjavík eine Schadensersatzhaftung aufzuerlegen.
Das Gericht ging davon aus, dass die Frau ihrer Beweislast nachgekommen sei und somit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ihres Verlustes festgestellt habe. Sie erhielt von einem Orthopäden ein ärztliches Attest, das bescheinigte, dass der Unfall so beschaffen war, dass sie dadurch dauerhaft beeinträchtigt wird.


