Das Bezirksgericht Reykjavík hat zwei Männer wegen eines besonders gefährlichen Angriffs vor einem Restaurant im Zentrum von Reykjavík im Jahr 2021 und eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Sie traten auf ihr Opfer ein, was unter anderem zu einem Schädelbruch und Gesichtsfrakturen führte.
Einer von ihnen wurde außerdem wegen einer weiteren besonders gefährlichen Körperverletzung oder weil er das Opfer angegriffen und ihm wiederholt mit einem Schläger auf den Kopf geschlagen hatte, verurteilt. Dieser Angriff wurde im selben Jahr auch im Zentrum von Reykjavík verübt.
Sechzehn und vierzehn Monate
Für den oben genannten Angriff erhielt einer der Männer eine sechsmonatige Bewährungsstrafe, der andere erhielt für beide Angriffe eine 14-monatige Bewährungsstrafe. Sie wurden dazu verurteilt, dem Opfer des oben genannten Angriffs eine Entschädigung von rund 2,2 Millionen ISK zu zahlen, er hatte jedoch eine Entschädigung von rund 6 Millionen ISK gefordert.
Um die Härte der Strafe noch zu erhöhen, war ihr Verhalten laut Gerichtsurteil abscheulich und schwerwiegend.
Einer der Männer muss außerdem die Verteidigungsgebühr seines Anwalts in Höhe von rund 1,6 Millionen ISK bezahlen, der andere etwa 1 Million ISK für die gleichen Kosten.
Im Hinblick auf den anderen von einem der Männer begangenen Übergriff wurde er dazu verurteilt, dem Opfer eine Entschädigung in Höhe von 800.000 ISK zu zahlen, er hatte jedoch eine Entschädigung in Höhe von 1,2 Millionen ISK gefordert. Darüber hinaus muss er Gerichtskosten in Höhe von 450.000 ISK zahlen.
„Gleichgültigkeit gegenüber Opfern“
„Beide Angeklagte waren jung, als die Verbrechen begangen wurden, für die sie verurteilt wurden. Keiner von ihnen wurde zuvor wegen eines Gewaltverbrechens verurteilt. Obwohl seit dem Vorfall ziemlich viel Zeit vergangen ist und der Angeklagte sagt, dass seine Umstände heute anders seien, gibt es allen Grund, nach Möglichkeiten zu suchen, um gewalttätiges Verhalten wie dieses zu verhindern, bei dem die Gleichgültigkeit gegenüber den Opfern und den Folgen der Gewalt vollkommen ist. Sie unterliegen daher einer besonderen Aufsicht und Aufsicht, vgl. 1. Punkt 3. Absatz Artikel 57 des Allgemeinen Strafgesetzbuches“, heißt es in dem Urteil.

