In den letzten Jahren gab es Präzedenzfälle, bei denen Menschen, die in Island eine Familienzusammenführung anstrebten, aufgrund der geltenden Einwanderungsgesetze nicht den Anforderungen des isländischen Rechts entsprachen, weil einer oder beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 18 Jahre waren und die Ehe nicht anerkannt wurde dort etwa durch die Entscheidung des Richters. Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen und der Antrag abgelehnt wird. Dies geht aus der Antwort der schwedischen Einwanderungsbehörde auf die Anfrage von Morgunblaðin hervor.
Das Kind der Frau eines Flüchtlings
Anlass der Untersuchung ist die Behauptung, dass ein Asylbewerber aus Somalia, der in diesem Land Schutz erhalten hat, ein Mann in den Vierzigern, erwarte, dass seine Frau mit vier Kindern in dieses Land kommt. Es wird behauptet, dass die Ehefrau erst 15 Jahre alt und damit nach isländischem Recht im gebärfähigen Alter sei.
Eine der Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis in Island aufgrund einer Heirat ist, dass beide Parteien zum Zeitpunkt der Heirat das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ausnahme „sofern ausdrücklich angegeben“
Eine Ausnahme von der Altersanforderung findet sich jedoch im Ehegesetz, in dem es heißt: „Wenn dies ausdrücklich angegeben ist und die eindeutigen Interessen der Person, die unter 18 Jahre alt war, dies erfordern, ist die Anerkennung einer Ehe zulässig.“ in diesem Land, wenn die Person zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte und die Ehe in dem Land, in dem die Ehe geschlossen wurde, anerkannt wird.
Das Ausländergesetz sieht vor, dass, wenn eine Ehe im Ausland geschlossen wurde, bevor die Partei das 18. Lebensjahr vollendet hat, gemäß den Bestimmungen des Ehegesetzes geprüft werden darf, ob die Ehe durch eine Entscheidung eines Richters oder Ministeriums anerkannt wurde wurde im Landesregister eingetragen.
Anträge werden bearbeitet, bevor die Angehörigen eintreffen
In der Antwort des schwedischen Einwanderungsdienstes heißt es, dass Anträge auf Familienzusammenführung mit Flüchtlingen bearbeitet werden, bevor die Verwandten in Island ankommen, und zwar auf der Grundlage der Dokumente, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen, darunter eine Kopie des Reisepasses und eine beglaubigte Kopie des sogenannten „ mit Apostille beglaubigtes Original der Heiratsurkunde.
Unter der Beglaubigung „Apostille“ versteht man die Bestätigung, dass Unterschrift und Stempel nachweislich von der zuständigen Behörde ausgestellt bzw. beglaubigt wurden.
