Eine angegriffene Person muss vor Gericht nicht den Namen einer anderen Person preisgeben, die ihr ein Video geschickt hat, das als Beweismittel für ein Gerichtsverfahren dient. Den Namen nannte er dem Richter vertraulich.
Das Opfer befürchtete, dass dem Absender möglicherweise Vergeltungsmaßnahmen drohen, wenn sein Name preisgegeben würde.
Der mutmaßliche Täter in dem Fall hatte verlangt, den Namen der Person zu erfahren, die das Filmmaterial gesendet hat. Er hielt es für wichtig, dass seine Verteidigung den Namen des Absenders kennt, damit er sich verteidigen und gegebenenfalls verlangen kann, dass dies der Fall ist Die betreffende Person wird zu einer Anhörung vor Gericht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hielt es jedoch nicht für notwendig, den Namen preiszugeben, und dass der Richter den Wert der Beweise zusammen mit anderen Beweisen beurteilen könne, ohne den Namen der Person preiszugeben.
Bemerkenswert ist, dass dies auch auf der Tatsache beruhte, dass der Absender in Gefahr geraten könnte, wenn sein Name preisgegeben würde.
Gehört nicht zu den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Dokumenten
Im Urteil des Bezirksgerichts Reykjavík vom 6. Mai heißt es, der Mann, der den Angriff erlitten habe, habe dem Richter vertraulich den Namen des Absenders mitgeteilt und dem Richter mitgeteilt, dass er dem Absender versprochen habe, seinen Namen nicht bekannt zu geben .
Befürchtete er, dass dem Absender mögliche Repressalien drohen könnten, wenn sein Name preisgegeben würde? Der Richter hielt es für richtig, die Erklärungen des angegriffenen Mannes zu respektieren und hielt es nicht für erforderlich, den Namen des Absenders preiszugeben, und die Klage des mutmaßlichen Täters wurde abgewiesen.
Das Filmmaterial gehörte nicht zu den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Dokumenten, sondern wurde vom Opfer zur Untermauerung seines Schadensersatzanspruchs vorgelegt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft bei der abschließenden Beweiswürdigung möglicherweise den Nachteil tragen muss, dass der Name des Absenders im Hinblick auf die Verlässlichkeit der Beweise nicht bekannt gegeben wurde.
Der mutmaßliche Täter brachte den Fall am selben Tag mit einer Beschwerde vor das Landesgericht, wo gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts Reykjavík Berufung eingelegt wurde. Der Staatsanwalt forderte hauptsächlich die Einstellung des Verfahrens, hilfsweise aber auch die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Das Nationale Gericht bestätigte das Urteil am 10. Mai.
