Der Berufungsausschuss für Verbraucherangelegenheiten hat die Entscheidung der Verbraucherzentrale bestätigt, dass Svens mit Werbung in sozialen Medien und mit Schildern an Geschäften und Autos des Unternehmens gegen das Werbeverbot für Nikotinprodukte verstoßen hat.
Svens legte gegen die Entscheidung Berufung beim Consumer Appeals Committee ein, das sie nun bestätigte.
Erscheint auf der Website der Verbraucherzentrale, dass in der Entscheidung des Berufungsausschusses festgestellt wird, dass dieser beim Erlass eines Gesetzes zum Verbot der Werbung für Nikotinprodukte die Verhältnismäßigkeit als gewahrt ansieht, obwohl die Meinungsfreiheit von Sven und anderen Verkäufern von Nikotinprodukten eingeschränkt wurde.
Es spielt keine Rolle, was beworben wird
Weiter wird ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung die Werbung für Produkte betreffe, die kein Nikotin enthielten, und dass bei der Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sei, dass diese eine Einschränkung verfassungsmäßiger Rechte beinhalteten.
Allerdings müssen auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die beworbenen Produkte nicht vom Werbeverbot fallen. Werbung, die sich sowohl auf Nikotinprodukte als auch auf nikotinfreie Produkte beziehen kann, fällt daher unter das Verbot, heißt es auf der Website der Verbraucherzentrale.
Der Berufungsausschuss erörtert daraufhin die Werbung von Sven und kommt zu dem Schluss, dass diese nicht hinreichend deutlich macht, dass die beworbenen Produkte nikotinfrei sind und damit gegen das Werbeverbot verstoßen. Das Komitee diskutiert auch, ob Svens Verhalten gegen gute Geschäftspraktiken verstößt.
Die Entscheidung der Verbraucherzentrale sei daher in allen Punkten bestätigt worden, heißt es weiter.