Ein älterer Mann wurde wegen sexueller Belästigung einer Frau in einem Whirlpool in einem Schwimmbad in den Westfjorden verurteilt. Er wird ihren Hüft-, Po- und Brustbereich außerhalb ihrer Kleidung gestreichelt haben.
Dies geht aus einem Urteil hervor, das am 10. Juni 2024 im Bezirksgericht Vestfjörður gefällt wurde, gegen ihn wurde jedoch 2022 Anklage erhoben. Der Mann bekannte sich jedoch auf nicht schuldig.
Der Mann muss dem Opfer 300.000 ISK zuzüglich Zinsen zahlen, zusätzlich zu den Gerichtskosten in Höhe von etwa 2,4 Millionen ISK. Seine Bestrafung wurde jedoch verschoben und wird vertagt Alle Dinge sind gleich verfallen nach zwei Jahren.
Der Vorfall ereignete sich im Jahr 2022. Die Frau war Angestellte des Schwimmbades und der Mann regelmäßiger Besucher. Allerdings war die Frau an diesem Tag nicht im Dienst.
Nur ein „normaler Töpfchenausflug“
Sie saß mit zwei anderen, die Zeuge waren, im Whirlpool, als der Mann den Whirlpool betrat.
In der Aussage beider Zeugen heißt es, dass sie glaubten, der Angeklagte habe dem Opfer ungewöhnlich viel Aufmerksamkeit geschenkt, was ihrer Meinung nach sexueller Natur sei.
Laut Aussage des Opfers habe der Mann sie sexuell belästigt, „indem er ihr das nackte Fleisch ihres Hinterns streichelte und außerhalb ihrer Kleidung ihre Hüfte, ihren Arsch und ihren Brustbereich streichelte“, heißt es im Urteil.
Der Mann leugnete jedoch strikt, dass zwischen ihm und dem Opfer irgendetwas Ungewöhnliches auf dem Töpfchen passiert sei, beschrieb die Ereignisse jedoch nicht und sagte lediglich, dass es sich um einen „normalen Töpfchenausflug“ gehandelt habe.
Zahlen Sie dem Opfer 300.000
Wie bereits erwähnt, wurde der Mann wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftat verurteilt, d. h. sexueller Belästigung in einem Schwimmbad und zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt.
Doch unter Hinweis darauf, dass es sich bei dem Angeklagten um einen älteren Mann ohne Vorstrafen handelt und die Bearbeitung des Falles lange gedauert hat, wurde der Strafbescheid für zwei Jahre bedingt ausgesetzt.
Sollte die Entscheidung nach Ablauf von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Urteils ungültig werden, unterliegt der Angeklagte der allgemeinen Bewährung nach Artikel 57. des Allgemeinen Strafgesetzbuches Nr. 19/1940.