Der Berufungsausschuss der Rechtsanwälte hält das Verhalten eines Anwalts in einem Vormundschaftsfall für verwerflich.
Eine Frau beschwerte sich beim Berufungsausschuss über das Verhalten eines Anwalts, der den Fall des Vaters des Kindes und des Ex-Mannes der Frau im Sorgerechtsstreit bearbeitete.
Nach den Fakten und Gründen des Falles des Urteils Der Anwalt führte unter anderem eine E-Mail-Kommunikation mit einem Vertreter des Kinderschutzausschusses und sagte dort:[M]Ode ist nicht ganz“.
Beschuldigte das Kindeswohl und die Polizei der Untätigkeit
Die Frau sagt, der Anwalt sei weit über das Normale hinausgegangen und konkretisiere in der Klage neunzehn Punkte.
Darunter ist auch die Anzahl der E-Mails, die der Anwalt an Vertreter des Kindeswohls verschickte. In den E-Mails nennt sie die älteren Kinder der Frau „Müßiggänger“ und sagt, die Frau sei „…völlig ungeeignet, sich um den Jungen zu kümmern.“
In einer E-Mail beschuldigte der Anwalt die Frau, die Entführung eines Jungen angeordnet zu haben, und warf der Polizei und dem Kinderschutz Untätigkeit vor.
Fortsetzung in Form von E-Mails
Dann hätte der Anwalt seine Argumentation nach der Hauptverhandlung in Form einer E-Mail-Kommunikation mit dem Richter fortsetzen müssen, nachdem die inhaltliche Argumentation und Einreichung der Unterlagen abgeschlossen und der Fall entschieden war.
Die Frau verlangte, dass die Schlichtungsstelle den Anwalt wegen ihres Verhaltens wegen Verstoßes gegen die Verhaltensregeln der Anwälte tadelt oder andere angemessene disziplinarische Sanktionen verhängt.
Die Anwältin teilte der Frau mit, dass sie nicht schuldig sei, sich nicht als Verstoß gegen den Verhaltenskodex betrachte und es für notwendig halte, den Standpunkt ihrer Mandantin darzulegen.
Nach Angaben des Anwalts handelte es sich hierbei nicht um unbegründete Behauptungen, da der Vater glaubte, dass die Kinder aufgrund der psychischen Gesundheit der Frau in Gefahr seien.
„Die Frau ist offensichtlich nicht bei Verstand“
Der Berufungsausschuss lehnte den Antrag der Anwältin auf Abweisung des Verfahrens ab und bezeichnete vier ihrer 19 Kommentare als anstößig.
Das Gremium nannte unter anderem die Bemerkungen: „Mutter ist psychisch nicht gesund“ und „Die Frau ist offensichtlich psychisch nicht gesund und wird wahrscheinlich alles tun.“ Haben die Mitarbeiter des BVN es auf ihrem Gewissen, behauptet zu haben, dass der Junge von seiner Mutter nicht in Gefahr sei und finden? [hann] so tot!“
Auch das Verhalten des Anwalts in der E-Mail-Kommunikation mit dem Richter des Falles hielt der Ausschuss für bedenklich.
In diesem Fall wurden die Prozesskosten erlassen und es wurde als richtig erachtet, dass jede Partei ihre eigenen Kosten des Falles tragen sollte.