Nur Ärzte mit einer Facharztlizenz des Landesarztes für Dermatologie oder plastische Chirurgie dürfen Eingriffe durchführen, die im Entwurf der neuen Verordnung des Gesundheitsministeriums über Einschränkungen bei der Behandlung von Veränderungen des Aussehens ohne medizinischen Zweck vorgesehen sind, der derzeit zur Kommentierung vorliegt im Beratungsportal der Regierung.
Ziel der Verordnung ist es, die Interessen der Patienten und die Qualität der Gesundheitsdienstleistungen zu wahren, indem die Bereitstellung bestimmter Behandlungen für kosmetische Veränderungen auf bestimmte Gesundheitsberufe oder Fachärzte beschränkt wird.
Die Verordnung gilt für Behandlungen, bei denen Medikamente oder medizinische Geräte injiziert und Teile unter die Haut eingeführt werden. Mit Inkrafttreten der Verordnung wird die oben genannte Ausbildung beispielsweise für die Unterspritzung von Fillern in die Lippen oder andere Körperstellen erforderlich sein. Tätowierungen und Hautpiercings fallen nicht unter die Verordnung.
Einverständniserklärung erforderlich
Voraussetzung ist außerdem, dass die Behandlung in einer Gesundheitseinrichtung oder -praxis durchgeführt wird, die vom National Medical Examiner für den Betrieb von Gesundheitsdiensten zugelassen wurde.
Nach der Verordnung muss sich jeder, der sich einer Behandlung ohne medizinische Zweckbestimmung unterziehen möchte, mündlich und schriftlich klar und deutlich über die Behandlung, deren Art und voraussichtlichen Ausgang informieren sowie alle Risiken und möglichen Nebenwirkungen tragen.
Für die Durchführung ist die informierte Einwilligung der Person, die sich der Behandlung unterziehen möchte, erforderlich und diese Person bestätigt mit ihrer Einwilligung, dass sie über die möglichen Risiken aufgeklärt wurde. Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen und muss die Behandlung unverzüglich abbrechen.
Die Strafen für Verstöße gegen die Verordnung richten sich nach dem Gesetz über Gesundheitspersonal, dem Gesetz über den National Medical Examiner and Public Health, dem Gesetz über Medizinprodukte und dem Arzneimittelgesetz.