Ein entsprechendes Urteil wurde heute vom Landgericht gefällt. In dem Urteil heißt es, dass die Frau eine Schadensersatzklage wegen grober Fahrlässigkeit eingereicht habe, die der Arzt bei der Vorbereitung und Durchführung einer Operation an ihr im Jahr 2015 an den Tag gelegt habe, bei der ihr ohne ihre Zustimmung der linke Eierstock entfernt worden sei.
Während der Verhandlung im Bezirk wurde über die Ansprüche der Frau außer ihrem Schadensersatzanspruch eine Einigung erzielt. Das Bezirksgericht sprach Sjúkratyringar von dieser Klage mit der Begründung frei, dass es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit des Arztes handele. Vísir erörterte ausführlich die damalige Entscheidung des Bezirksgerichts.
Der Fall lässt sich bis ins Jahr 2015 zurückverfolgen, als sich die Frau im Landspítala einer Laparoskopie unterzog. Sie war damals 34 Jahre alt und litt seit langem an der Krankheit Endometriose bzw. Endometriose.
Die Krankheit äußert sich dadurch, dass eine Person mit Endometriose monatlich innere Blutungen hat, bei denen sich Endometriosezellen abgelagert haben, die sich auf den verschiedenen Organen befinden können. Da das Blut nirgendwo abfließen kann, können sich an den Blutungsstellen Blasen bilden. Dann können sich Verwachsungen zwischen Organen und innerhalb der Bauchhöhle oder anderswo im Körper bilden, die starke Schmerzen verursachen können.
Vorbereitung auf die IVF-Behandlung
Die Operation der Frau wurde von einem Gynäkologen im Landspítala durchgeführt, einem anderen Gynäkologen als dem, der sie schon lange behandelt hatte. Die Endoskopie war eine Vorbereitung für die IVF-Behandlung, der sich die Frau unterziehen wollte.
Nach dem Urteil des Bezirksgerichts bestand die Operation darin, die Endometriose zu verbrennen, ein großes Endometriom am rechten Eierstock und je nach Fall des Eierstocks selbst zu entfernen sowie Wucherungen im Bauchraum zu entfernen, die der Frau Schmerzen bereiten könnten.
Während der Operation wurden mehrere kleinere Endometriome am linken Eierstock entdeckt, die nicht entfernt werden sollten, aber dann entschied der Arzt, dass es notwendig sei, auch sie zu entfernen. Daher wurden der Frau beide Eierstöcke entfernt, was zu einer vorzeitigen Menopause führte. Die Frau bestreitet rundweg, der Entfernung ihres linken Eierstocks zugestimmt zu haben.
Es wird nicht erwähnt, dass das linke Teil entfernt wird
Im Urteil des Landesgerichts wurde festgestellt, dass in den am Vorabend der Operation der Frau verfügbaren Unterlagen kein Hinweis darauf enthalten sei, dass eine Entfernung ihres linken Eierstocks während der Operation in Betracht gezogen werde.
Bei der Beurteilung durch die gerichtlich bestellten Gutachter wurde festgestellt, dass es sich bei der Entfernung des linken Eierstocks der Frau nicht wie vorgesehen um eine Behandlung handelte, die im Sinne des Patientenrechtegesetzes als zwingend erforderlich angesehen werden konnte. Ob dieser Eierstock entfernt werden würde, hätte sie daher nach dem Grundsatz des genannten Artikels desselben Gesetzes selbst entscheiden können.
Es wäre nicht bewiesen, dass die Frau der Behandlung zugestimmt hätte, was dem Zweck der Operation, sie auf die IVF-Behandlung vorzubereiten, zuwidergelaufen wäre.
Dann ging man davon aus, dass die Operation irreversibel sei. Wäre dies beachtet worden, hätte der Arzt durch die Entfernung des linken Eierstocks der Frau ohne deren Zustimmung ein solches Verhalten an den Tag gelegt, dass im vorliegenden Fall das Verschuldenserfordernis des Deliktsrechts der groben Fahrlässigkeit als erfüllt angesehen werden würde.
Aus diesem Grund wurde mit der Frau vereinbart, dass sie aufgrund des Patientenversicherungsgesetzes Anspruch auf Entschädigung von Sjúkratyringar wegen des schuldhaften Verhaltens des Arztes hat.
Bei der Beurteilung der Entschädigung der Frau wurden die Diskussion und Schlussfolgerung der gerichtlich bestellten Gutachter über die Folgen der Operation berücksichtigt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Frau mit der Operation, wie von ihr gefordert, jede Hoffnung auf ein weiteres Gebären genommen wurde.
Die Krankenversicherung wurde daher dazu verurteilt, der Frau 1.500.000 ISK Schadenersatz zu zahlen. Sie hatte zwei Millionen ISK Schadensersatz gefordert.
