Ein nationales Gericht hat die Inhaftierung eines Ausländers bestätigt, der wiederholt nach Island gekommen ist, im Schengen-Raum einem doppelten Wiedereinreiseverbot unterliegt und aus Island abgeschoben und abgeschoben wurde. Im Urteil heißt es, dass der Mann drei verschiedene Nachnamen verwendet habe.
Im Haftbefehl des Bezirksgerichts Reykjaness, gegen den später Berufung beim Nationalgericht eingelegt wurde, heißt es, dass der Mann am 28. Februar letzten Jahres in dieses Land gekommen sei. Er wurde in Gewahrsam genommenvermutete, dass er die Voraussetzungen für die Einreise in das Land nicht erfüllte.
Im Doppelverbot
Der Mann reiste als Tourist und hatte seit seiner Abschiebung seinen Nachnamen geändert. Der neue Nachname war der Nachname seiner Frau, es wird jedoch angegeben, dass er im Februar geheiratet hat. Reist der Mann mit einem gültigen Reisepass?
Im Urteil heißt es, der Mann sei wiederholt ins Land gekommen und habe drei verschiedene Nachnamen verwendet. Bei der Prüfung seiner Fälle in den Polizeisystemen stellte sich heraus, dass er hierzulande wiederholt interveniert wurde und ihm die Wiedereinreise in den Schengen-Raum vom 12. Juni 2019 bis zum 22. Mai 2025 untersagt ist.
Eine Recherche in den Schengen-Kontrollsystemen ergab zudem, dass gegen den Angeklagten tatsächlich ein doppeltes Wiedereinreiseverbot verhängt wurde, das zweite bis zum 17. Juli 2026. Trotzdem hatte der Mann in Ungarn einen Stempel im neuen Pass erhalten.
