Das hat das Gesundheitsministerium bestätigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2022, einen Hausarzt wegen Ausstellung eines falschen und irreführenden ärztlichen Zeugnisses zu rügen.
Der Fall steht im Zusammenhang mit der Einfuhr eines injizierbaren Arzneimittels für Tiere, dessen Wirkstoff Ivermectin war. Die Person, die das Arzneimittel in das Land bestellte, legte ein ärztliches Attest vor, das vom Hausarzt ausgestellt wurde und aus dem hervorgeht, dass es für den Patienten selbst bestimmt ist.
Im Urteil heißt es, der Patient habe nach eigenen Angaben das Medikament Ivermectin über einen längeren Zeitraum zur vorbeugenden Behandlung der SARS-CoV-2-Erkrankung (Covid-19) angewendet und dies dem Arzt mitgeteilt Er hatte das Medikament aus dem Ausland bestellt, aber es war von den Zollbehörden gestoppt worden. Der Arzt sagte, er wisse nicht, dass die Version des Medikaments, die der Patient einzuführen beabsichtigte, für Tiere bestimmt sei, gehe aber davon aus, dass es sich um ein Medikament für Menschen handele.
Ermahnung wegen Verletzung seiner Pflichten
Mit Schreiben vom 23.03.2022 informierte das Bundesgerichtshof den Arzt über die geplante Mahnung nach Artikel 14. Gesetz über den Nationalen Gerichtsmediziner und die öffentliche Gesundheit. In dem Schreiben hieß es, nach Einschätzung des Amtes habe der Beschwerdeführer seine Pflichten gemäß Artikel 14 verletzt. das Gesetz über den staatlichen Gerichtsmediziner und die öffentliche Gesundheit sowie die festgelegten Bestimmungen des Gesetzes über die Beschäftigten im Gesundheitswesen und das Gesetz über Krankenakten.
Der Arzt hat sich darauf berufen, dass das Bundesgerichtshof seiner Ansicht nach seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, vgl. Artikel 10 Verwaltungsrecht. Daher hat die Geschäftsstelle weder eine Stellungnahme der Arzneimittelbehörde zu dem betreffenden Medikament eingeholt noch den Patienten kontaktiert und seinen Standpunkt gehört.
In der Schlussfolgerung des Ministeriums heißt es, dass sich aus den Akten des Falls ableiten lässt, dass es sich bei dem in dem Fall in Rede stehenden Arzneimittel um ein Veterinärarzneimittel handelte, also um ein Arzneimittel, das für Tiere und nicht für Menschen bestimmt ist, und auf dieser Grundlage hat das Amt für der National Medical Examiner hielt es nicht für erforderlich, eine Stellungnahme der Arzneimittelbehörde zu dem Arzneimittel einzuholen.
Ein Grund, äußerste Vorsicht walten zu lassen
Das Ministerium sagt, dass der Arzt letztendlich für die Erstellung des betreffenden ärztlichen Attests verantwortlich war und auch darauf achten musste, kein Medikament zu verschreiben, über das er nicht ausreichend informiert war und das eine Gefahr für den betreffenden Patienten hätte darstellen können.
„Nach Ansicht des Ministeriums bestand für den Beschwerdeführer angesichts der in seiner Antwort vom 17.01.2022 enthaltenen Information, dass ihm der Patient mitgeteilt habe, dass er das Arzneimittel bestellt habe, Anlass, bei der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses äußerste Vorsicht walten zu lassen im Ausland, aber es wurde von den Zollbehörden gestoppt und der Patient suchte ihn zum ersten Mal. Unter Bezugnahme auf das Vorstehende ist das Ministerium der Ansicht, dass die Angelegenheit auf der Grundlage der erhaltenen Informationen als ausreichend informiert angesehen wurde und erforderlich war, um eine materiell richtige Entscheidung in dieser Angelegenheit treffen zu können. Das Ministerium akzeptiert daher den Einwand des Beschwerdeführers nicht, dass es notwendig gewesen wäre, eine Stellungnahme der norwegischen Arzneimittelbehörde oder des betreffenden Patienten einzuholen“, heißt es in dem Urteil.
Es heißt auch, dass das Ministerium bei der Beurteilung, ob es richtig war, dass das Büro des nationalen medizinischen Prüfers den Arzt maßregelt, prüft, ob der Arzt gegen die Absätze 3 und 4 verstoßen hat. Artikel 13 sowie Artikel 19 Beschäftigte im Gesundheitswesen mit einem Rezept für das Arzneimittel der betreffenden Person behandeln.
Es reicht nicht aus, in gutem Glauben zu sein
Es wird darauf hingewiesen, dass Ärzte eine starke Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Patienten haben und sich daher nicht hinter Erwägungen verstecken können, wie etwa nach Treu und Glauben bei der Entscheidung über die Verschreibung von Arzneimitteln, ohne zu prüfen, welches Arzneimittel sie tatsächlich verschreiben. auch Artikel 5 der Verordnung über die Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln, in der die Anforderungen an die Erstellung von Rezepten festgelegt sind.
„Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer weder angegeben hat, wie und wann sein Patient das verschriebene Arzneimittel anwenden soll, noch wofür er es anwenden soll, wozu er nach der genannten Vorschrift verpflichtet war. Der Beschwerdeführer hat es auch versäumt, eine Krankenakte für seinen Patienten in angemessener Weise zu erstellen, vgl. Artikel 4 Auf Krankenakten reagieren, wozu er verpflichtet war. Bei der Beurteilung der Schwere des Vergehens darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei dem fraglichen Arzneimittel tatsächlich um ein Tierarzneimittel handelte und der Beschwerdeführer daher offensichtlich nicht festgestellt hat, welches Arzneimittel er zugelassen hat. Mildere Maßnahmen wie Empfehlungen hätten daher nach Einschätzung des Ministeriums das gesetzte Ziel so nicht erreicht, weshalb die Abmahnung des Beschwerdeführers nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Artikels 12 verstoße. Verwaltungsrechts“, heißt es in der Entscheidung des Ministeriums.