Oberster Gerichtshof hat die Zulassung zur Berufung angenommen im Fall LOGOS gegen Sjöstjörninn, wo es um die Qualifikation von Richtern ging. Der Oberste Gerichtshof sagt, dass der Ausgang des Falles einen Präzedenzfall für die Qualifikation des Richters aufgrund seiner Tätigkeit in anderen Fällen darstellen kann.
Ende September beantragte LOGOS beim Obersten Gerichtshof die Erlaubnis, Berufung einlegen zu dürfen Urteil des Landesgerichts vom 13. September desselben Jahres im Fall LOGOS gegen Sjöstörnni ehf. Sjöstjarnan lehnte den Antrag ab.
Mit der Entscheidung des Landesgerichts vom September wurde die Entscheidung des Bezirksgerichts bestätigt, dass der Bezirksrichter in diesem Fall seinen Sitz räumt. In der Entscheidung des Bezirksgerichts wurde festgestellt, dass Sjöstjarnans Fallvorbereitung unter anderem auf Fragen beruhte, die in einem anderen Fall zur Prüfung aufgekommen waren, den Sjöstjarnan gegen KPMG eingereicht hatte und in dem der Bezirksrichter einen Sitz hatte. Es wäre klar, dass es mit seiner Haltung zu den Fragen, die in diesem Fall zur Debatte standen, Umstände gab, die zu Recht die Unparteilichkeit des Richters im Sinne des Gesetzes in Frage stellen würden.
LOGOS basiert auf der Tatsache, dass der Fall einen Präzedenzfall dafür darstellt, dass ein Richter als inkompetent gilt. Es wird darauf verwiesen, dass das Ergebnis des Urteils des Landesgerichts dazu führt, dass die von der Rechtsprechung getragene Praxis, dass derselbe Richter für die verwiesenen Fälle eingesetzt wird und dass derselbe Richter auch mit verwandten Fällen befasst sein kann, mit Unsicherheit behaftet ist. Dann ist das Ergebnis des Urteils des Landesgerichts inhaltlich eindeutig falsch, da keine Umstände vorliegen, die Zweifel an der Kompetenz des Bezirksrichters aufkommen lassen könnten.
LOGOS begründet dies damit, dass aus der Darstellung des Verfahrensfortschritts geschlossen werden könne, dass der Bezirksrichter der Strafsache, auf die Sjöstjarnann die angebliche Schadensersatzpflicht von LOGOS gestützt habe, inhaltlich nicht nähergekommen sei. Darüber hinaus hat das Landsrecht in seinem vorherigen Urteil ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei den Klagegründen von Sjöströllinn gegen KPMG einerseits und gegen LOGOS andererseits um zwei unabhängige Lösungsangelegenheiten handelt.
„Aufgrund der anerkannten Akten des Falles wird davon ausgegangen, dass das darin ergangene Urteil aufgrund seiner Tätigkeit in anderen Fällen einen vorrangigen Wert hinsichtlich der Qualifikation des Richters haben könnte.“ Dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird daher stattgegeben“, heißt es in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.