Die Gemeinde Stykkishólm lehnt die bestehende Anforderungserklärung des Staates zu den Inseln und Einschnitten entschieden ab, da die Anforderung unklar ist und materielle und formelle Mängel aufweist, wie im Beschluss der Gemeinde festgestellt.
Die Gemeinde hat ihre Ansichten dem Wildnisausschuss, dem Premierminister, dem Finanz- und Wirtschaftsminister sowie Parlamentsmitgliedern aus dem Wahlkreis Nordwest mitgeteilt.
Beschluss des Stadtrats von Stykkishólm:
„Die Gemeinde Stykkishólm lehnt die bestehende Anforderungserklärung des Staates zu den Inseln und Kürzungen entschieden ab, da die Anforderung unklar ist und materielle und formale Mängel aufweist. In diesem Zusammenhang weist die Gemeinde darauf hin, dass es in Gebieten, in denen zwischen bestimmten Punkten Anspruchsgrenzen gezogen werden, keine geografische Abgrenzung gebe, ähnlich wie bei den Ausführungen zum Gesetz Nr. Das Gesetz Nr. 34/2020, auf dem das genannte Verfahren basiert, geht davon aus, dass klar ist, dass alle Landflächen innerhalb bestimmter Grenzen im Anspruch des Staates als öffentliches Land erklärt werden und dass bestimmte Inseln oder andere geografische Einheiten innerhalb der genannten Grenzen Eigentum sind Grundstücke sind ausgeschlossen. Es ist klar, dass die Anforderungen des Staates in dieser Hinsicht klar sein müssen, da es sich bei der Uferlinie des Hauptstroms nicht um eine bekannte geografische Linie handelt. Es ist jedoch besonders wichtig, die betreffende Linie zu ziehen, um die erforderliche Klarheit zu gewährleisten, die von den Nationalgebieten gefordert wird Akt.
Der Stadtrat hält es für einen gravierenden Fehler in der Behauptung der Regierung, dass Netzgesetze trotz des klaren Eigentumsrechtsstatus von Netzgesetzen, die 115 Meter von der Uferlinie großer Bäche oder bis zu einer Tiefe von 6,88 Metern entfernt sind, nicht erwähnt werden, aber das Der Eigentumsrechtsstatus ist unbestritten, da er in zahlreichen Bestimmungen des Gesetzes geregelt ist, vgl. zum Beispiel Gesetz Nr. 58/1998 und 61/2006, 90/2011 und 132/2011. Im Landesanspruch wird der Anspruch somit auf Inseln erhoben und zwar unabhängig davon, ob die Gebiete unter das Netzrecht fallen und daher nach allgemeiner Rechtsdefinition dem Eigentumsrecht unterliegen sollen. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass es inakzeptabel ist, dass der isländische Staat Ansprüche an Inseln stellt und in das Nettorecht von Grundstücken eingreift, was im Widerspruch zu den bestehenden gesetzlichen Regelungen zu Eigentumsrechten im Nettorecht steht, da der Staat dann die Bedeutung des Gesetzes in Frage stellt Regeln und nicht der Inhalt der Behörden. Der Stadtrat weist darauf hin, dass es notwendig sei, den rechtlichen Status von netzförmigen Grundstücken an der Küste des isländischen Festlandes und auf Inseln zu analysieren, an denen Eigentumsrechte nicht bestritten werden, und dass es wichtig sei, den Anspruch mit dem zu überarbeiten Ziel ist es, es geografisch klarer zu gestalten, wobei der Schwerpunkt auf der Abgrenzung des Anspruchsgebiets in Bezug auf die Küstenlinie des Hauptstroms und den Internetgesetzen des isländischen Festlandes und der Inseln liegt, auf denen Eigentumsrechte nicht umstritten sind. Es ist auch wichtig, dass die Beschreibung der Ansprüche systematisch überprüft wird und dass die angegebenen Inseln und Schären, die jetzt Binnenland sind und nicht in den Zuständigkeitsbereich des Wildnisausschusses fallen, eliminiert werden.
Der Stadtrat weist darauf hin, dass eine weitere Abgrenzung durch das Land notwendig sei, um ein gründliches Verfahren zu gewährleisten, es bestehe jedoch die Gefahr, dass es aufgrund der Zahl der anhängigen Verfahren aufgrund der fehlenden weiteren Abgrenzung durch die Anwälte des Landes zu einem Absturz käme auf die ausführliche Vorgehensweise in den Bereichen, in denen die Literaturrecherche wichtig ist. In diesem Zusammenhang fordert der Gemeinderat den Staat auf, sich auf die Ziele des Gesetzes zu beschränken, d. h. um Ungewissheit über den Besitz von Grundstücken auszuräumen. Eine solche Ungewissheit besteht in Breiðafjörður jedoch nicht, da es weder Wegerecht noch Rechtsunsicherheit gibt. Der Staat schafft direkt einen Konflikt, der mit der bestehenden Anforderungserklärung nicht besteht. In diesem Zusammenhang verweist der Stadtrat auf den Kommentar des Æðarræktarfélag Íslands zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über öffentliche Grundstücke und zur Festlegung der Grenzen von Privatgrundstücken, öffentlichen Grundstücken und Wegerechten Nr. 58/1998, das zum Gesetz Nr. wurde. 34/2020.
Es ist auch wichtig, Sondergesetze und -ermächtigungen zu prüfen, die Bereiche innerhalb des Verfahrensbereichs abdecken, und weist darauf hin, dass im Gesetzesentwurf Nr. 54/1995, zum Schutz von Breiðafjörður, gibt der Staat an, dass etwa 200 Inselchen und Inseln im Besitz öffentlicher Einrichtungen sind, d Inseln, Inseln und Inselchen in Breiðafjörður sind öffentliches Land, das dem Staat gemäß der Behauptung gehört, im Gegensatz zu dem, was der Staat im Gesetzesentwurf Nr. 54/1995, zum Schutz von Breiðafjörður.
Auf dieser Grundlage fordert der Stadtrat, dass der Minister für Finanzen und Wirtschaft die Staatsanwälte anweist, den Anspruch des Staates umfassend zu prüfen, da der Anspruch des Staates offensichtlich unklar ist und formelle und inhaltliche Mängel vorliegen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Grundsatz der Gleichheit, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Ermittlungsgrundsatz des Verwaltungsrechts.
Der Stadtrat weist daher auch das Wilderness Committee an, den Anspruch des Staates zu prüfen und zu prüfen, ob der Anspruch des Staates die im Gesetz über öffentliche Grundstücke geforderten Klarheitsbedingungen erfüllt. In Anbetracht des oben Gesagten hält der Stadtrat es jedoch für klar, dass der Anspruch dies nicht erfüllt dem Anspruch an Klarheit genügen. Es ist wichtig, dass das Wildniskomitee eine klare Position dazu vorgibt, welche Anforderungen an die Klarheit der Ansprüche gestellt werden, sowohl gegenüber dem Staat als auch gegenüber den Landbesitzern, aber unter anderem erfordert der Anspruch des Staates benannte Inseln und Inseln, die Teil des Festlandes sind und nicht fallen in den Bereich, mit dem sich das Wildniskomitee befassen soll, und dann werden zwischen bestimmten Punkten keine Anspruchsgrenzen gezogen, wie die Kommentare zum Gesetz Nr. 34/2020 gehen davon aus. In diesem Zusammenhang bittet der Stadtrat darum, dass das Wildniskomitee darüber informiert, welche Kartenbasis zur Abgrenzung der großen aktuellen Küstenlinie verwendet werden soll. Der Stadtrat fordert außerdem, dass der Aufstandsausschuss auch bestätigt, dass die Frist für die Beschreibung des Anspruchs auf unbestimmte Zeit verschoben wird, bis der Staat die erforderliche Prüfung seines Anspruchs abgeschlossen hat, vgl. über.“