Das südliche Bezirksgericht hat einen ehemaligen Mitarbeiter eines Unternehmens zu Schadensersatz in Höhe von sechs Millionen ISK zuzüglich Verzugszinsen wegen rechtswidriger Entlassung und unbezahlter Löhne während des Krankheitsurlaubs verurteilt. Außerdem wurde der Arbeitgeber zur Zahlung von Prozesskosten in Höhe von 1,7 Millionen ISK verurteilt. Dem Schadensersatzanspruch des Klägers wurde nicht stattgegeben.
Der Mitarbeiter schilderte dem Gericht ein schwieriges Arbeitsumfeld bei der Beklagten. Er hatte Mobbing und eine feindselige Haltung von Kollegen erlebt, doch im Oktober 2021 wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn eine Rüge am Arbeitsplatz in Betracht gezogen werde, weil sein Verhalten nicht seinen beruflichen Pflichten entspreche.
In dem Bericht wurde unter anderem argumentiert, dass der Kläger nicht zur Arbeit gekommen sei, ohne über die Abwesenheiten Rechenschaft abgelegt oder eine Genehmigung dafür eingeholt zu haben. Außerdem wäre er ohne entsprechende Erklärungen verspätet und schlecht zur Arbeit gekommen. Hierzu fand am Arbeitsplatz eine Besprechung statt, die mit der Zusage des Klägers endete, seine Beratung zu verbessern.
Wieder steigt auf die Seite des Unglücks
Im März 2022 erhielt der Kläger eine neue Nachricht vom Arbeitgeber, der wiederum glaubte, dass er aus demselben Grund in Schwierigkeiten sei. Es wurde eine neue Sitzung einberufen, diesmal im Beisein zweier Lohnvertreter der Klägergewerkschaft.
Dort machte er auf das Arbeitsumfeld und die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz aufmerksam, die seiner Meinung nach an Mobbing grenzten, und drückte seine Enttäuschung darüber aus, dass er bei dem Treffen im Oktober keine Gelegenheit gehabt habe, diese Themen zu besprechen.
Mit Schreiben vom Tag nach der Sitzung wurde der Kläger mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf der Grundlage des Tarifvertrags von der Stelle des Beklagten entlassen und sein Arbeitsbeitrag wurde während der Kündigungsfrist nicht verlangt.
Versäumnis, Nachforschungen anzustellen
Der Kläger legte gegen die Entscheidung des Beklagten mit einer Verwaltungsbeschwerde gemäß dem Kommunalverwaltungsgesetz Berufung beim Minister ein, und das Ministerium für Infrastruktur erklärte die Entlassung mit einem Urteil im März 2023 für rechtswidrig. Der Arbeitgeber hätte die Umstände des Falles untersuchen müssen, bevor er eine Entscheidung traf Es wurde eine Warnung am Arbeitsplatz ausgesprochen. Hätten die Erklärungen des Klägers einen besonderen Grund für eine solche Untersuchung angegeben?
Das Ministerium war der Ansicht, dass der Arbeitgeber seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, obwohl ein solcher Mangel nicht automatisch dazu führt, dass die Entscheidung des Arbeitgebers als rechtswidrig angesehen wird. Der Kläger teilte seinen Vorgesetzten offiziell mit, dass er der Meinung sei, dass er am Arbeitsplatz gemobbt werde, und es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte seinen Pflichten gemäß der Verordnung über Maßnahmen gegen Mobbing, sexuelle Belästigung, geschlechtsspezifische Belästigung und Gewalt nachgekommen sei am Arbeitsplatz.
Der Beklagte hätte dadurch seine Pflichten nach der Verordnung und seine Ermittlungspflichten nach dem Verwaltungsrecht vernachlässigt. Die Kündigung des Klägers wäre daher rechtswidrig gewesen. Der Mann verlangte daraufhin vom Arbeitgeber eine Entschädigung, die jedoch abgelehnt wurde. Anschließend verklagte er den Arbeitgeber auf Schadensersatz.
Fallvorbereitung wegen Mobbing gescheitert
Ein Teil des Schadensersatzanspruchs betraf Abzüge vom Lohn des Klägers aufgrund seiner Abwesenheiten. Der Beklagte wies die Behauptung zurück, er habe gegen das Verwaltungsrecht verstoßen. Der Kläger hätte eine schriftliche Gehaltsabrechnung erhalten und eine realistische Möglichkeit gehabt, sich zum Entgelt zu äußern. Auch die Unpünktlichkeit und Fehlzeiten des Klägers stellten ein Problem dar, bevor der Beklagte beschloss, Maßnahmen zum Abzug seines Gehalts zu ergreifen.
Wenn die Kündigung im Einklang mit den Bestimmungen des Tarifvertrags erfolgte. Grundlage für die Abmahnung und später für die Entlassung war ein allgemeines Problem und nicht ein konkreter Fall. Wenn die Straftat des Klägers eine Abmahnung und spätere Entlassung vom Arbeitsplatz beinhaltete.
Das Bezirksgericht gelangte zu der Einschätzung, dass die Vorbereitung des Klägers auf Mobbing offensichtlich war, da es keine klaren Beschwerden hierzu gab und sie sich nicht an die Vorgesetzten am Arbeitsplatz oder andere Personen richteten, die für die Bearbeitung solcher Fälle zuständig waren. Der Kläger thematisierte das Mobbing in E-Mails, die jedoch nicht an seine Vorgesetzten gerichtet waren.
Der Kläger erlitt einen Schaden
Wären die Äußerungen des Klägers während der beiden Treffen nicht ausschlaggebend genug, um als Anlass für die Einleitung einer Untersuchung wegen beabsichtigten Mobbings im Sinne von Gesetz und Verordnung zu gelten? Die Mitarbeiter der Beklagten wären daher nicht dafür verantwortlich, Mobbing unter den Umständen, die vorlagen, als der Kläger Gelegenheit hatte, sich zu der vorgeschlagenen Entlassung zu äußern, nicht gesondert zu untersuchen.
Dennoch war das Bezirksgericht der Auffassung, dass dem Kläger durch die Entlassung ein Schaden entstanden sei. Es würde nicht außer Acht gelassen werden, dass der Mann seinen Arbeitsplatz verloren hat, von dem er erwarten konnte, dass er ihn ausüben kann, bis besondere Gründe vorliegen, wenn sich dies auf ihn oder seinen Arbeitsplatz in einer Weise auswirkt, dass er gemäß den Bestimmungen des Gesetzes rechtmäßig entlassen würde Tarifvertrag unter Berücksichtigung der Verfahrensregeln des Verwaltungsgerichts.
Die oben genannten Punkte wurden bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt und diese wurde daher zu Recht auf sechs Millionen ISK festgesetzt. Wie bereits erwähnt, wurden dem Beklagten auch die Gerichtskosten auferlegt.