Der Berufungsausschuss für Ausschreibungen kam am 12. April zu dem Schluss, dass Sorpa nach einer Ausschreibung für den Export und die Energieerzeugung aus nicht wiederverwertbaren Abfällen autorisiert wurde, mit Stena Recycling AB zu verhandeln.
Dies geht aus einer Mitteilung von Sorpa hervor.
Darin heißt es, dass mit der Entscheidung des Ausschusses der Antrag des Klägers auf Anerkennung der Schadensersatzpflicht abgewiesen wurde, während alle anderen Ansprüche des Klägers abgewiesen wurden.
„Die Vorgeschichte des Falles geht davon aus, dass das isländische Containerunternehmen und Stena Recycling AB zu den Parteien gehörten, die in der oben genannten Auktion ein Angebot gemacht haben. Sorpa entschied sich für das Angebot von Stena Recycling, das gemäß den Auswahlkriterien der Ausschreibung das niedrigste, aber auch höchste war. Gegen diese Entscheidung der SORPU legte der isländische Containerverband am 29. Juni letzten Jahres Berufung beim Berufungsausschuss für Ausschreibungen ein. In der Klageschrift wurde gefordert, die Entscheidung von Sorpa über die Auswahl des Angebots aufzuheben, anzuerkennen, dass Sorpa zum Abschluss einer Vereinbarung mit dem isländischen Containerunternehmen verpflichtet sei, und dass Sorpa die Anwaltskosten des Klägers tragen solle, heißt es in der Mitteilung sagt.
Da die Beschwerde während der Wartezeit eingegangen sei, sei der Vertragsschluss automatisch gestoppt worden, heißt es. Sorpa forderte, alle Forderungen des isländischen Containerverbandes abzulehnen und die automatische Vertragsaussetzung aufzuheben.
„Anschließend wurde das Angebot von Stena Recycling schließlich angenommen und Íslenska gámafélagið legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Ausschuss ein und verlangte, dass dieser seine Stellungnahme zur daraus resultierenden Schadensersatzhaftung von Sorpa abgibt. „Die Beschwerden des isländischen Containerverbandes wurden in einem Fall zusammengefasst“, heißt es weiter.
„Mit der Entscheidung des Ausschusses in den kombinierten Fällen wurde der Antrag auf Stellungnahme zur Schadensersatzhaftung vom Ausschuss abgewiesen, da die isländische Gámafélagin in der ursprünglichen Beschwerde des Falles am 29. Juni einen solchen Anspruch hätte geltend machen können.“ , 2023. Die Beschwerde war daher außerhalb der Berufungsfrist und wurde daher vom Ausschuss abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung über die Auswahl des Angebots von Stena Recycling wurde abgelehnt, da ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen sei, und der Antrag auf Anerkennung, dass SORPU verpflichtet sei, einen Vertrag mit Íslenska gamafélagið abzuschließen, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass er außerhalb des Vertrags liege Zuständigkeit des Berufungsausschusses. Ansprüche auf Prozesskosten wurden daraufhin abgelehnt.“