Nach dem Gesetz über die Behandlung von Strafsachen muss das Verfahren daher erneut verwiesen werden, es sei denn, der Richter oder die Parteien des Verfahrens halten dies für unnötig.
Erscheint in das Urteil des Landesgerichts dass nicht verbucht wurde, dass der Fall erneut verwiesen werden musste oder dass die Parteien dies für unnötig hielten. Darin heißt es auch, dass es keine schriftliche Erklärung gegeben habe, dass die Parteien des Verfahrens eine erneute Verweisung des Verfahrens nicht für erforderlich gehalten hätten.
Dementsprechend lagen bei der Urteilsverkündung die Voraussetzungen des Gesetzes über die Behandlung von Strafsachen nicht vor, so dass das Landrecht nicht umhin konnte, das angefochtene Urteil nicht zu kennzeichnen und die Sache zur gerichtlichen Behandlung und Verurteilung an den Bezirk zurückzuverweisen.
Das Urteil wurde ursprünglich am 11. November 2022 verkündet und am 8. Dezember desselben Jahres vom Staatsanwalt an das Landesgericht weitergeleitet.
Erhielt eine sechsmonatige Haftstrafe ohne Bewährung
In dem Fall geht es um ein Gewaltverbrechen eines Mannes gegen seine Ex-Partnerin, der im Bezirk jedoch zu einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe sowie einem dreijährigen Fahrverbot verurteilt worden war.
Dem Mann wurde schwere Körperverletzung in einer Beziehung, Vergewaltigung und Gefährdung durch wiederholte und schwere Bedrohung der Gesundheit und des Wohlergehens seiner damaligen Partnerin vorgeworfen. Anschließend wurde ihm verschiedene Sachbeschädigung vorgeworfen, er beschädigte jedoch diverse Kleidungsstücke seiner Ex-Partnerin, einen Computer und eine Kamera. Der fragliche Vorfall soll sich in den Jahren 2017 und 2018 ereignet haben.
Er wurde für schuldig befunden, die Frau in ihrem Haus körperlich misshandelt zu haben, indem er ihr Kaffee übergoss, ihr in den Schritt trat und sie so stieß, dass sie zu Boden ging. Außerdem wurde er wegen Gefährdung ihres Lebens durch das Fahren ihres Autos verurteilt. Er wurde vom Vorwurf der Vergewaltigung und anderer körperlicher Gewalt freigesprochen. Er bekannte sich der Sachbeschädigung schuldig.
Verächtliches Verhalten
Im Urteil des Landgerichts heißt es, dass ihm bestimmte Sachverhalte bekannt seien, die ihm damals in einer Anhörung im Jahr 2018 vorgetragen worden seien, nicht jedoch, dass er die Frau körperlich misshandelt habe.
„Er gab zu, sie psychisch misshandelt zu haben und im Umgang mit ihr sehr verbal und außer Kontrolle geraten zu sein.“ Er gab außerdem das ihm vorgeworfene Verhalten am 6. November 2018 zu und auch die absichtliche Zerstörung bestimmter Dinge in ihrem Besitz.“
In der Entscheidung des Gerichts heißt es, dass es sich bei den Akten um Mitteilungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer handelt, die vom Telefon des Opfers kopiert wurden.
„Die Mitteilungen sind im Fall verfügbar, aber diejenigen, die während der Strafverfolgung stattfanden, wurden in den Ermittlungsunterlagen hervorgehoben. Diese Mitteilungen zeigen deutlich, wie geringschätzig sich die Angeklagte ihr gegenüber verhielt. Dieses Verhalten war einseitig von seiner Seite und zielte darauf ab, sie geistig zu zerstören.