Ein Verordnungsentwurf zum Umgang mit Anträgen von Bürgern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz (Drittstaatsangehörige), die in diesem Land als Gesundheitsfachkräfte arbeiten wollen, wurde zur Kommentierung veröffentlicht. Ziel ist es, die Anforderungen an solche Anträge zu vereinfachen und zu verdeutlichen und eine effizientere Abwicklung zu fördern. Die Frist für Kommentare endet am 16. April.
Die Bedingungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die Arbeit als medizinisches Fachpersonal in diesem Land werden in Artikel 5 erörtert. Gesetz über Beschäftigte im Gesundheitswesen. Die isländische Regierung hat Vereinbarungen über die Anerkennung der Berufsausbildung und der Qualifikationen von Angehörigen der Gesundheitsberufe in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz getroffen. Dies vereinfacht den Prozess der Bewertung von Anträgen auf eine Arbeitserlaubnis in diesem Land im Vergleich zur Bearbeitung von Anträgen von Bürgern aus anderen Ländern. In den aktuellen Ausbildungsordnungen, Rechten und Pflichten der approbierten Heilberufe und Auflagen für Berufs- und Facharztbewilligungen (insgesamt 34) gibt es besondere Bestimmungen zur Bearbeitung von Gesuchen von Bürgerinnen und Bürgern ausserhalb des EWR und der Schweiz. Nachdem der Verordnungsentwurf im Konsultationsportal der Regierung zur Kommentierung veröffentlicht wurde, wird vorgeschlagen, dass für die Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis und Facharzterlaubnis für Gesundheitsberufe aus den nicht betroffenen Bundesländern eine einheitliche Regelung gilt unter Gesetz Nr. 26/2010 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Berufsqualifikationen in diesem Land.
Geplante Änderungen
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Gesetz über Beschäftigte im Gesundheitswesen ist es zulässig, von Antragstellern aus einem Drittstaat zu verlangen, dass sie über Isländischkenntnisse und gegebenenfalls über Kenntnisse der isländischen Gesundheitsgesetzgebung verfügen jedes Mal. Auch, dass eine beglaubigte Kopie des Antrags auf Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zusammen mit dem Arbeitsvertrag vorliegt. Von diesen Genehmigungen wurde Gebrauch gemacht, aber gemäß dem beigefügten Verordnungsentwurf werden diesbezüglich bestimmte Änderungen sowie andere Änderungen vorgenommen, die darauf abzielen, die Bearbeitung dieser Fälle zu klären und zu vereinfachen und das Verfahren effizienter zu gestalten.
- Zu Beginn des Bewerbungsverfahrens genügt die Vorlage eines Arbeitsvertrages, der ggf. einen Vorbehalt zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis enthält. Eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wird erst am Ende des Bewerbungsverfahrens benötigt, bevor eine Erlaubnis erteilt wird.
- Das Bundesgerichtshof wird ermächtigt, vom Bewerber das Bestehen einer Eignungsprüfung oder des Absolvierens eines Anpassungslehrgangs zu verlangen. Für Bürger des EWR und der Schweiz gelten bereits vergleichbare Genehmigungen. Die Änderung fördert somit eine größere Gleichstellung ausländischer Bewerberinnen und Bewerber.
- Das Erfordernis isländischer Sprachkenntnisse ist keine Bedingung für eine Arbeitserlaubnis, aber der Arbeitgeber wird mit der Verantwortung betraut, Anforderungen an die erforderlichen Sprachkenntnisse entsprechend der Art der Tätigkeit zu stellen. Dies entspricht den aktuellen Regelungen für Bewerberinnen und Bewerber aus EWR-Staaten und der Schweiz und erhöht damit die Gleichstellung ausländischer Bewerberinnen und Bewerber.
- Einrichtungen des Gesundheitswesens können Arbeits- und Facharzterlaubnisse für Fachkräfte beantragen, die für die Tätigkeit in der Einrichtung dringend benötigt werden.
- Das Büro des nationalen medizinischen Prüfers wird berechtigt sein, die Anträge von Personen, die bereits im Land angekommen sind, gegenüber denen, die sich noch im Ausland befinden, zu priorisieren.
- In einigen Fällen reicht es aus, eine gültige und uneingeschränkte Arbeitserlaubnis des Staates vorzulegen, in dem die medizinische Fachkraft gearbeitet hat, anstatt eine Arbeitserlaubnis des Studienlandes oder des Staates zu verlangen, in dem der Antragsteller Staatsbürger ist.