Der Bauernverband hat dem Lebensmittelministerium eine offizielle Stellungnahme zu der Entscheidung der Verordnung Nr. 460/2017 übe Blutstuten übersandt.
Dabei handelt es sich um eine durch die Verfassung geschützte Einschränkung der Erwerbsfreiheit. Damit wird die Regelung zur Blutentnahme von Vollblutstuten aus dem Jahr 2022 aufgehoben, die ursprünglich jedoch bis 2025 gelten sollte. Es wird befürchtet, dass die Änderung belastende und unfaire Folgen für die Betreiber dieser Branche haben wird. Der Vortrag besagt, dass Blutstuten seit fast einem halben Jahrhundert praktiziert werden und wird der Forschung in den 50er und 60er Jahren des 20. Jahrhunderts zugeschrieben. Daher lässt sich leicht argumentieren, dass die Branche nicht in die Vorschriften zur wissenschaftlichen Tierforschung gehört.
In einem Abschnitt der Verordnung sind die Tiere aufgeführt, die in der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden dürfen. Für den Einsatz von Tieren gefährdeter Arten, Affen und Wildtieren gelten sehr strenge Auflagen. Zur Verwendung in Experimenten gezüchtete Tiere dürfen verwendet werden. In der Verordnung sind die Arten Hausmaus, Wanderratte, Meerschweinchen, Goldhamster, Chinesischer Hamster, Mongolische Wüstenrennmaus, Kaninchen, domestizierter Hund, Hauskatze, Frosch, Zebra und Affe aufgeführt.
Im Bericht des Bauernverbandes heißt es, dass es sich hierbei um eine erschöpfende Liste handelt und dass Aderlassstuten nicht unter diese Definitionen fallen. Die isländische Lebensmittelbehörde kann jedoch aus wissenschaftlichen Gründen eine Ausnahme von dieser Liste gewähren, und es ist vermutlich notwendig, dass Blutentnahmebetriebe ihre Tätigkeiten auf der Grundlage der Verordnung ausüben können.
Der Zweck der Verordnung besteht darin, die Einschränkung der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche und pädagogische Zwecke zu fördern. Der Bauernverband weist darauf hin, dass die Einbeziehung der Blutstutenhaltung in diese Regelung nicht den Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit genüge, da dadurch die Anzahl der Stuten bei der Blutentnahme und damit die Arbeitsfreiheit der Landwirte eingeschränkt werde. In der Verfassung heißt es außerdem, dass zur Einschränkung der Berufsfreiheit ein Gesetz in Althingi verabschiedet werden muss, wobei ordnungsrechtliche Bestimmungen allein nicht ausreichen.