Im September 2020 beschloss Landspítalinn, zwei Arbeitseinheiten in der Küche des Krankenhauses zusammenzulegen. Infolgedessen verloren mehrere mittlere Führungskräfte ihren Arbeitsplatz und erhielten eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Die vier mittleren Manager, die das Krankenhaus verklagten, hielten die Entscheidung, den Arbeitsplatz zu schließen, für illegal. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Untersuchung und der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungsrechts wäre verletzt worden.
Im Urteil des Landesgerichtshofs wurde ausgeführt, dass es grundsätzlich Sache der Leiter staatlicher Institutionen sei, darüber zu entscheiden, für welche Themen einzelne Mitarbeiter in ihnen zuständig seien, sofern nicht andere Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes vorsähen.
Es sei darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung immer wieder als Grundlage festgelegt worden sei, dass den Leitern staatlicher Institutionen weitreichende Entscheidungskompetenzen zur Straffung des Betriebs eingeräumt werden sollten. Es wurde davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Managements von Landspítal, die Organisation zu ändern und Arbeitsplätze zu schließen, nach einer umfassenden Analyse getroffen wurde, wie es möglich wäre, den Betrieb zu rationalisieren und die Mittel von Landspítal effektiver zu nutzen.
Es bestand kein Grund zur Beanstandung dieser Beurteilung, da die Belegschaft nicht darlegen konnte, dass die Entscheidung zur Schließung der Arbeitsplätze auf irrationalen Erwägungen beruhte. Gleichzeitig war man sich mit der Belegschaft nicht darüber einig, dass Landspítalan verpflichtet sei, gesondert zu prüfen, ob es möglich gewesen wäre, andere Mitarbeiter als sie unter Effizienzgesichtspunkten zu entlassen.
Es bestand auch keine Einigkeit darüber, dass die Entscheidung rechtswidrig war und gegen die Legitimitätsregel oder die Untersuchungsregel des Verwaltungsrechts verstieß. Unter den Umständen des Falles war auch nicht erkennbar, dass das Landspítalin strengere Maßnahmen ergriffen hätte, als für die Entlassungen erforderlich waren, und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hätte.
Das Land wurde daher von der Klage der ehemaligen Mittelmanager freigesprochen.